Frage an Ulla Schmidt von christina j. bezüglich Gesundheit
Hallo Frau Schmidt,
meine Frage bezieht sich auf das Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen bei meiner Freundin:
Sie bekam von Ihrem Arbeitgeber zum 30.11.2008 die Kündigung und hatte danach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der Krankenkasse kam sie in die neue Versicherungspflicht rein (keiner mehr ohne KV-Schutz...). Die Beiträge konnte sie nicht zahlen. Von der KV wurde das Ruhen des Leistungsanspruch bei Beitragsrückständen ausgesprochen.
Zwischenzeitlich hatte sie wieder eine Arbeit gefunden und ist seit dem 01.05.2009 wieder vollbeschäftigt. Die Beiträge für den Zeitraum 01.12.08-30.04.09 konnten bis jetzt von ihr nicht gezaht werden. Auch für eine Ratenzahlung ist zu wenig Geld da. MEINE FRAGE: Besteht ab dem 01.05.2009 aufgrund der Arbeitsaufnahmeweiterhin kein Leistungsanspruch oder gilt das Ruhen nur für den Zeitraum 01.12.08-30.04.09? Kann sie ab 01.05.09 wieder die Krankenversichertenkarte benutzen?