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Frage von Günther K. •

Frage an Ulla Schmidt von Günther K. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Schmidt,

ich führe in Aachen ein Berufsbetreuerbüro, spezialisiert auf Betreuungsfälle mit erhöhtem Gewaltpotential.

In letzter Zeit wird diese Arbeit durch einen Rechtspfleger des Amtsgerichtes Aachen erheblich behindert.

Die Auszahlung der Vergütungspauschale wird verweigert, mit der Argumentation, dass ich, als Betreuer, die Unterhaltspflicht Dritter (Familienangehöriger) zu prüfen habe und diese auffordern muss, mir ihre Vermögensverhältnisse darzulegen. Bei Nichtnachweis dieser Tätigkeit wird der Vergütungsantrag nicht bearbeitet und bezahlt.

Ich frage Sie, ob diese Verpflichtung besteht.

Des Weiteren verlangt dieser Rechtspfleger wieder eine genaue Datenauflistung meiner Besuchskontakte in Bezug auf betreute Heimbewohner, obwohl wir laut Gesetz mit einem Pauschalbetrag vergütet werden, der gerade diese Art der Dokumentation ausschließt. Er treibt diese Aufforderung der Datendarlegung so weit, dass er mir ein Zwangsgeld mit Gerichtsbeschluss auferlegt hat, da ich nach einem Jahr nicht mehr in der Lage bin Daten zu benennen. Dieser Fall ist kein Einzelfall und ich bin nicht der einzige Berufsbetreuer, der momentan diese Erfahrung macht.

Ich frage Sie, wie kann man sich hier gegen wehren, wenn die Dienstvorgesetzten nicht reagieren wollen???

Wie soll man hier sein verantwotungsvolles Amt vernünftig ausführen, wenn Fragen der Finanzen drücken und Zwangsgelder drohen.

Mit freundlichem Gruß

G. Kardynal

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SPD

Sehr geehrter Herr Kardynal,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen als Abgeordnete grundsätzlich keine juristischen Bewertungen zu Sachverhalten geben. Ich habe mich jedoch gerne für Sie erkundigt.

Zu Punkt 1 kann ich Ihnen demnach Folgendes mitteilen: Für die Vergütung von Berufsbetreuern müssen die zu Betreuenden aufkommen, außer wenn sie mittellos sind. Betreuer sind verpflichtet, Unterhaltspflichten Dritter zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht hört allerdings auf, wenn die betreuten Personen mittellos sind. Als mittellos gilt eine Person auch dann, wenn die Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten nur gerichtlich durchgesetzt werden können. D. h., wenn der Betreuer klagen müsste, um die Unterhaltsansprüche durchzusetzen, gilt die zu betreuende Person als mittellos und der Berufsbetreuer erhält die Vergütungspauschale vom Staat.

Zu Punkt 2: Hier finden Vorschriften zur Vormundschaft aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung. Der Vormund hat jederzeit die Pflicht, dem Vormundschaftsgericht über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen. Daraus ließe sich auch die Auskunftspflicht über die Besuchskontakte herleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt