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Frage von Mechthild M. •

Frage an Ulla Jelpke von Mechthild M. bezüglich Jugend

Zur Reform des ArbeitslosengeldesII stellt sich mir folgende Frage:
Den Medien konnte ich entnehmen, daß ein sogenanntes Bildungspaket für (insbesondere schulpflichtige) Kinder Bestandteil der Neuberechnung des ALGII sein soll, in welchem konkrete Leistungen, (unter Anderem ein Zuschuss zum Mittagessen in den Schulen) für Kinder in Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden sollen. Da meine Kinder jedoch keine staatliche Schule sondern eine Ersatzschulen in freier Trägerschaft (Waldorfschule, keine Privatschule) besuchen, befürchte ich, dass an mich diese Gelder wiedermal nicht ausgezahlt werden, insbesondere falls sie als Verwaltungsakt direkt an die Schulen, den Schulträger o.ä. ausgezahlt werden.
Haben Sie da irgendwelche Informationen oder kennen Sie Überlegungen wie in einem Fall wie dem meinen Verfahren werden soll?
mit solidarischem Gruße

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Antwort von
DIE LINKE

Liebe Frau Möhring,

Die Veränderungen im SGBII sind noch nicht verabschiedet, derzeit scheinen sich die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss allerdings einem Ergebnis zu nähern. Weiterhin soll aber an dem vorliegenden Entwurf festgehalten werden, der keine Erhöhung des Kinderregelsatzes vorsieht, sondern statt dessen das "Bildungspaket" einführt.

Das Bildungspaket für Kinder enthält verschiedene "Leistungen". Ihnen allen gemein ist, dass kein zusätzliches Geld in die Hände der Eltern kommt, sondern über Gutscheine direkt den Kindern zugute kommt. Wird eine warme Mahlzeit in der Schule oder Tagesstätte angeboten, muss zum Schulmittagessen ein Euro zugezahlt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund der (unseres Erachtens falschen) Annahme, dass der bisherige Regelsatz für das Essen der Kinder ausreicht.
Für andere Leistungen, die Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen sollen, ist im Bildungspaket ein Betrag von zehn Euro monatlich vorgesehen. Auch er soll von der Kommune in Form von Gutscheinen ausgegeben oder direkt an den Anbieter (geeignete Anbieter bestimmt die Kommune, nicht die Eltern!) überwiesen werden. Davon kann vielleicht der Beitrag zum Sportverein bezahlt werden, allerdings sind damit auch noch nicht die Klamotten oder Geräte bezahlt, die das Kind für einen Sport vielleicht braucht. Gar nicht vorgesehen ist eine musische Bildung der Kinder aus Hartz IV-Haushalten, Unterricht an Musikschulen kann nicht über Bildungsgutscheine finanziert werden.

Eine Ausnahme vom "Sachleistungsprinzip" gibt es allerdings; der Entwurf sieht eine Pauschale von 100 Euro pro Schuljahr vor, die in Raten am 01.08. (70 Euro) und 01.02. (30 Euro) gezahlt werden soll. Allerdings erhalten sie Schüler nur bis zur Jahrgangsstufe zehn, wenn sie einen allgemeinen Schulabschluss anstreben. Weiterhin müssen die Kommunen auf Antrag Kosten für mehrtätige Klassenfahrten übernehmen (nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008 mit Az B14 36/07R allerdings die komplette Summe, nicht nur eine Pauschale, wie von manchen Kommunen praktiziert).

So weit ich das beurteilen kann, ist beim "Bezug" dieser Leistungen unerheblich, ob das Kind eine öffentliche oder private Schule besucht. Eine Auszahlung (außer bei der einmaligen Zusatzleistung) erfolgt auch an die Eltern nicht, die ihr Kind an einer öffentlichen Schule haben. Wichtig ist nur, dass die Schule einen Schulabschluss für den 10. Jahrgang anbietet. Für detailliertere Fragen wenden Sie sich bitte an die einschlägigen Beratungsstellen oder an einen Rechtsanwalt, der auch das Einlegen von Widersprüchen gegen rechtswidrige Bescheide für Sie übernehmen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen so weit beantworten und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,
Ulla Jelpke