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Frage von Holger K. •

Kann der aktulle BMI-Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung der Lösung des Fachkräfteproblems im öffentlichen Dienst dienen?

Hallo Herr Grötsch,
am 01.02.23 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat den vorgenannten Referentenentwurf eines BBVAngG veröffentlicht.
Unter anderem sieht der Entwurf vor:
1. Dass die Wohnkosten, entgegen der Entscheidung des BVerfG, anhand der Mietenstufe des WoGG ermittelt werden. Der Entwurf nimmt damit an zentraler Stelle eine evident sachwidrige Bemessung vor.
2. Im Entwurf wird keine realitätsgerechte Bemessung der Heizkosten für eine Wohnung z.B. in Bayern vorgenommen.
3. Der Entwurf berücksichtigt bei der Bemessung der Mindestalimentation die Betreuungskosten für unter Dreijährige nicht, obwohl das BVerfG dies bei den Sozialtarifen als von "erheblicher praktischer Bedeutung" betrachtet hat.
Für einen neuen Bundesbeamten, verheiratet mit zwei Kindern, bedeutet der Entwurf in unserer ländlichen Region faktisch eine Besoldungskürzung ab dem Amt A11 aufwärts. Kann man so Fachkräfte für den Bundesdienst gewinnen bzw. halten (z.B. im IT- oder im Sicherheitsbereich)?

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte gerne auf Ihre einzelnen Sachfragen eingehen.

Zu Ihrem ersten Punkt, dass die Ermittlung der Wohnkosten anhand der Mietstufen des WoGG sachwidrig seien:

In seinem Beschlüssen vom 4. Mai 2020 weist das BVerfG ausdrücklich darauf hin, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Besoldung eines Beamten auch dann an den regionalen Höchstwerten (bezogen auf die Wohnkosten) auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber kann den maßgeblichen Bedarf vielmehr individuell oder gruppenbezogen erfassen; insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, steht ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.

Die Bezugnahme auf die Mietstufen der WoGV ist daher nicht sachwidrig, sondern greift eine vom BVerfG selbst aufgezeigte Lösungsoption auf.

Zu Ihrer Einschätzung, dass im Gesetzentwurf keine realitätsgerechte Berechnung der Heizkosten für eine Wohnung in Bayern vorgenommen wird:

Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 ausdrücklich festgestellt, dass ein Abstellen auf bundeseinheitliche Werte zur Berücksichtigung der Heizkosten, beispielsweise des Heizspiegels, nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts steht, weil auch das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht. Vor diesem Hintergrund stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf eine vom Statistischen Bundesamt vorgenommene Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) zu den tatsächlichen bundesweiten Heizkosten.

Zur -Ihrer Einschätzung nach- fehlenden Berücksichtigung der Betreuungskosten für unter Dreijährige bei der Berechnung der Mindestalimentation:

Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen an keiner Stelle ausdrücklich eine Berücksichtigung von speziellen Bedarfen von unter Dreijährigen fordert. Auf die im Allgemeinen Teil der Begründung unter V. in der Tabelle ausgewiesenen Kosten für die sog. Sozialtarife, Kinderbetreuung und Mittagsverpflegung und die hierzu im Begründungstext gegebenen Erläuterungen wird verwiesen.

Die von Ihnen angeführte Besoldungskürzung sieht das Bundesinnenministerium auch nicht: Ist der Alimentative Ergänzungszuschlag (unter Berücksichtigung des Abschmelzbetrages) negativ, erfolgt keine Kürzung des Grundgehalts.

Auch, wenn der Gesetzgeber bei Ihren einzelnen Fragen zu einer anderen Einschätzung kommt, sage ich Ihnen gerne zu, dass ich im parlamentarischen Verfahren Ihre Punkte nochmal für eine Prüfung einbringen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Uli Grötsch, MdB