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Udo Hemmelgarn
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Frage von Hedwig H. •

Frage an Udo Hemmelgarn von Hedwig H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Hemmelgarn,

in Ihrer Funktion als Mitglied im Ausschuss für Gesundheit frage ich Sie, ob in Arzneien, Therapeutika etc. die Verwendung von menschlichen Körperbestandteilen (Geweben) ausdrücklich gekennzeichnet ist bzw. gekennzeichnet werden muss?
Die Menschheit bewies seit jeher bizarren Erfindungsreichtum, auch was die Verarbeitung der Körper anging, so dieser Artikel in der Welt https://www.welt.de/geschichte/article192138161/Todesstrafe-Fett-von-Hingerichteten-begehrtes-Mittel-gegen-Rheuma.html .

"..den Delinquenten beispielsweise nach ihrem Tod Körperfett entnommen. Es galt, wie der Historiker Peter Schuster in seiner „Geschichte des Tötens“ über „Verbrecher, Opfer, Heilige“ schreibt, als „wirksames Mittel gegen Rheuma und Hautkrankheiten“. In die gleiche Kategorie fallen Essenzen aus „Schädelmoos“, wozu etwa Haare und Fingernägel gerechnet wurden. Auch den Händen Hingerichteter schrieb man magische Wirkungen zu. Diebe führten die mit Salz und Urin konservierten Extremitäten bei sich, um sozusagen wie von Zauberhand Türen zu öffnen."

Ich möchte unter keinen Umständen mit irgendwelchen heutigen Therapeutika oder Medikamenten in Berührung kommen, die aus Menschen hergestellt wurden.
Gibt es eine Onlinedatenbank über die Informationen dazu abgerufen werden können?
Müssen Mediziner den Patienten auf diese Dinge hinweisen bzw. ist eine Hinweispflicht von Ihrer Seite aus geplant?

Da ich weder von Minister Spahn noch von der Bundespatientenbeauftragten Schmidtke eine Antwort erhalten habe, würde ich mich über eine von Ihnen freuen!
Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Hedwig Huber

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Antwort von
AfD

Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre E-Mail und die interessante Frage zur Kennzeichnung von Produkten menschlicher Herkunft. Die Kennzeichnungspflicht ist wie folgt geregelt:

In der Europäischen Union Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56) sowie der Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43). In Deutschland gilt die Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft - AMWHV (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) vom 03. November 2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 51, S.2523 vom 11. November 2006, mehrfach und zuletzt geändert am 2. Juli 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, S. 1080, Art.3 vom 12. Juli 2018 Die Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr.63, S.3048, Art.4 vom 23. Dezember 2016 trat sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Verantwortlich für die Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Arbeit,

mit freundlichen Grüßen,
Udo Hemmelgarn, MdB