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Torsten Koplin
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Frage von helmut h. •

Frage an Torsten Koplin von helmut h. bezüglich Innere Sicherheit

welche position beziehen sie hierzu?:

Abgeordnete, die dreimal für ein später vom Bundesverfassungsgericht als (ganz oder in Teilen) verfassungswidrig eingestuftes Gesetz stimmen, werden wie folgt sanktioniert:
a) Verlust des Mandates, des Sitzes im Parlament und der Leistungsansprüche für diese,
b) Verlust des passiven Wahlrechts für diese und die nächste Legislaturperiode.
Ein so verfallener Sitz bleibt leer. Eine Neubesetzung findet in der laufenden Legislaturperiode nicht statt.

mfg
helmut hase

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Sehr geehrter Herr Hase,

es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Abgeordnete bei ihren Entscheidungen zu Gesetzentwürfen das Grundgesetz zu achten haben. Das sich bei einigen Gesetzen, wie jüngst dem zur Pendlerpauschale, herausstellt, dass diese nicht vollumfänglich verfassungskonform sind, ist eine beklagenswerte Tatsache. Insofern kann ich die Fragestellung gut nachvollziehen. Dennoch halte ich von dem ihrer Fragestellung unterlegten Vorschlag nichts. Er unterstellt den gezielten und willentlichen Verstoß gegen das Grundgesetz. Bereits im Vorfeld der Verabschiedung durchläuft jeder Gesetzentwurf (zumindest kenne ich dies aus meiner Tätigkeit als Landtagsabgeordneter in Mecklenburg-Vorpommern) eine Normenprüfstelle. Hierbei wird durch Juristen der zu verabschiedende Gesetzestext daraufhin analysiert, ob er mit anderen Rechtsnormen, allen voran dem Grundgesetz, kollidiert. Ist dem so, wird dies signalisiert und das Gesetz darf so nicht verabschiedet werden. Abgesehen davon treffen Abgeordnete immer Entscheidungen in Unsicherheit, denn wer befindet sich schon im Besitz der absoluten Wahrheit und in Kenntnis aller Umstände? Hinzu kommt, dass der mir von Ihnen zur Positionierung unterbreitete Vorschlag geradezu ignoriert, dass für den Fall, ein Gesetz erweist sich im Nachhinein teilweise oder gänzlich als nicht verfassungskonform, diese Bewertung von Richtern, also unabhängigen Dritten vorgenommen wird. Insofern bedeutet der besagte Vorschlag, die Inhaftungnahme der Abgeordneten für die Bewertung durch Dritte.

Anders sieht es aus, wenn Abgeordnete in ihrem Handeln das Grundgesetz und bereits beschlossene Gesetze unterwandern. Ich denke da an Handlungen, die beispielsweise das Sozialstaatsgebot mißachten oder informelle Freiheitsrechte unterhöhlen. Hier gibt es, wie in allen anderen Bereichen, sowohl das Klagerecht als auch die Möglichkeit, beim kommenden Urnengang für die Abwahl des bzw. derjenigen Abgeordneten zu sorgen.

Aus meiner Sicht ist es viel hilfreicher, wenn die Teilhabe der Bevölkerung an politischen Entscheidungen durch Formen der direkten Demokratie, wie Volksbegehren und Volksinitiativen, verbessert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Koplin

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