Frage an Torsten Felstehausen von Claudia H. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Felstehausen,
Laut Art. 7 Abs. 1 bis 3 GG ist der Religionsunterricht „in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme bekenntnisfreier Schulen ordentliches Lehrfach“. Art. 141 GG schließt die Geltung von Art. 7 GG für die Bundesländer aus, in denen am 1. Januar 1949 eine abweichende landesrechtliche Regelung bestand. Hessen gehört nicht dazu. "Bekenntnisfreie Schulen" scheint es aber in Hessen gar nicht zu geben. (siehe LT-Drs. 20/686) Wieso eigentlich nicht? Wie wäre es möglich, staatliche bekenntnisfreie Schulen einzurichten? Meiner Tochter wurden in zwei Grundschulen, die sie besuchte, als Alternativen zum Religionsunterricht die Optionen "Unterricht in der Parallelklasse" (eingesetzt sonst als Ordnungsmaßnahme gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 HSchG) und "Deutsch als Zweit-und-Fremdsprache" angeboten. Gibt es Erhebungen zu solchen wenig integrationsfördernden Formen des "Ersatzunterrichts" für Religion in Hessen? Wenn ja, wo sind die Ergebnisse zu finden?
Freundliche Grüße
C. H.