Frage an Tobias Zech von Michael K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Zech,
Am 23.07.2014 entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 14/13R-Az.: B 8 SO 31/12 R und Az.: B 8 SO 12/13 R), dass volljährige erwerbsunfähig Behinderte, die in der Wohnung der Eltern oder in Wohngemeinschaften leben, der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen sind, anstatt Regelbedarfsstufe 3, wie bis dato weitestgehend verbreitet.
Im Grundsatz, so das BSG, richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 vielmehr auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 -... besteht.
Daraus folgen, im Lichte der genannten Rechtsprechung, m.E. diverse Ungleichbehandlungen im Sinne Artikel 3 Absatz 1 GG. Da es um die existenzsichernden regelhaften Leistungen geht, können solche Unterschiede nicht begründet sein. Ich verkenne nicht, dass es Systemunterschiede gibt, wie etwa Einkommens und Vermögensberücksichtigung, die aber ihren Ausdruck nicht im Regelbedarf finden können, der ja aus Verbrauchswerten ermittelt wird. Eine solche Zuordnung wäre willkürlich und, der Unterschiedshöhe nach, auch nicht begründbar.
a) Sehen Sie eine derartige Ungleichbehandlung für erwachsene Leistungsberechtigte zwischen 18 und 24 im Rechtskreis SGB II , die nur Leistungen gemäß Regelbedarfsstufe 3 erhalten ggü. den erwachsenen Leistungsberechtigten im SGB XII?
b) Sehen Sie eine derartige Ungleichbehandlung zwischen erwachsenen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 einerseits und ab 25 andererseits im SGB II ?
c) sehen Sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf?