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Tobias Matthias Peterka
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Frage von Dr. Arnd T. . •

Frage an Tobias Matthias Peterka von Dr. Arnd T. . bezüglich Gesundheit

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Pandemie wurde eine Überlastung des Gesundheitswesens durch mehr behandlungsbedürftige Personen mit COVID-19 befürchtet als bei allen Anstrengungen Behandlungskapazitäten zur Verfügung standen. Aktuell steht eine solche Überlastung des Gesundheitswesens kurzfristig nicht bevor.
Wie aber soll bei einer zukünftigen Überlastung des Gesundheitswesens entschieden werden? Nach welchen Kriterien soll zwischen Patientinnen und Patienten ausgewählt werden, wenn nicht für alle behandlungsbedürftigen Personen Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen?
Die DIVI (23.04.2020) und auch der Deutsche Ethikrat (27.03.2020) haben dazu das Konzept der ex-ante-Triage und als Verschärfung die Anwendung der ex-post-Triage vorgeschlagen.
Welche Meinung vertreten Sie zur ex-ante und ex-post-Triage?
Nach welchen Kriterien sollt über knappe und damit nicht ausreichende Behandlungskapazitäten im Gesundheitswesen entschieden werden?

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Antwort von
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Vielen Dank für diese Frage. Ich bin zwar kein Mediziner, aber ich sehe die ethische Richtung der Fragestellung natürlich. Grundsätzlich muss ein regelbasierter Ablauf definiert und eingehalten werden. Dies besagt ja das ganze Konzept Triage an sich. Spontane Entscheidungen aufgrund Stress oder Emotionen sind für alle Beteiligten nicht optimal.

Die ex-ante Auswahl, wenn etwa 15 Patienten auf 10 Intensivbetten treffen, muss nach Schwere der Erkrankung, aber auch Erfolgswahrscheinlichkeit erfolgen. Die Abwägung ist freilich höchst belastend und von medizinischem Fachpersonal deshalb anhand von gewissen Checklisten z.B. leichter (und rechtssicherer) durchzuführen. Der Aspekt der sog. Restlebenserwartung muss meiner Meinung nach bei der ex-ante Triage ebenfalls beachtet werden. Die ex-post Auswahl der Patienten, welche (weiter) zu behandeln sind, muss anhand einer verschärften Liste der oben genannten Kriterien ebenfalls möglich sein. Persönlich würde ich den Aspekt der Restlebenserwartung hier einer besonders hohen Schwelle unterwerfen. Bedeutet, nur bei einem krassen Verhältnis (z.B. 85 Jahre zu 5 Jahren bei grober Vergleichbarkeit) sollte eine Behandlung „getauscht“ werden.

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