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Frage von Laurenz M. •

Frage an Tobias Heilmann von Laurenz M. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Moin Tobias,
ich hab eine Frage bezüglich meiner Angus Rinder. Wissen Sie, ob man den Prozess einer Hausschlachtung wieder einführen kann.
Mfg
L. M.

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Lieber Laurenz,

die aktuellen Regelungen zum Thema „Hausschlachtung“ in Niedersachsen sehen wie folgt aus:

* Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.

* Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.

* Die Zuständigkeit für die Einhaltung der entsprechenden Regelungen liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt.

* Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

* Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.

Konkret zu deiner Anfrage lässt sich sagen:

Für ganzjährig im freien gehaltene Rinder besteht die Möglichkeit eine Ausnahme beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt für eine Schlachtung im Haltungsbetrieb zu beantragen. Hierzu übermittle ich dir die nachfolgenden Hinweise:

Für alle Schlachttiere, deren Fleisch vermarktet werden soll, gilt nach EU-Hygienerecht, dass sie grundsätzlich nur in Räumen in einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden dürfen und sie lebend in diesen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen (Anhang III Abschn. I Kap. IV Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

Zur Vermeidung von Lebendtiertransporten bei gesunden Rindern gibt es in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom EU-Recht nach § 12 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV):

Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen mit lebensmittelrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörde (unter im EU-Recht und im nationalen Recht festgelegten besonderen Bedingungen) im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden.

Hier darf eine Weideschlachtung durchgeführt werden (= Kugelschuss auf der Weide), die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

Im EU-Lebensmittelrecht werden konkrete Anforderungen definiert, die sich aus Anhang III Abschn. III Nr. 3 Buchst. a-j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergeben und von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen. Dazu gehört:

a) Aus Sicherheits- oder Tierschutzgründen ist ein Transport zum Schlachthof nicht möglich;

b) die Herde wird regelmäßig tierärztlich untersucht;

c) der Tierhalter stellt einen Antrag bei der zuständigen Behörde;

d) die zuständige Behörde wird im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichtet;

e) der Betrieb verfügt über Verfahren, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

f) der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten und Entbluten;

g) die Anforderungen des Tierschutzes sind erfüllt;

h) geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen innerhalb von einer Stunde (§ 12 Abs. 2 Tier-LMHV) zum Schlachthof befördert;

i) eine Erklärung des Tierhalters / Lebensmittelunternehmers liegt den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof bei; in dieser Erklärung sind die Identität der Tiere sowie alle ihnen verabreichte Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen sie unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet; und

j) bei der Beförderung zum zugelassenen Betrieb liegt den Tierkörpern eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung bei, in der das zufriedenstellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind.

Der Kugelschuss bedarf einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis.

Darüber hinaus muss der Schütze über einen speziellen Sachkundenachweis für die Betäubung mittels Kugelschuss verfügen (Art. 7 i. V. m. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)). Der Kugelschuss stellt hierbei eine Ausnahme von dem grundsätzlich durchzuführenden Bolzenschussverfahren dar und darf nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden eingesetzt werden (Anlage 1 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 TierSchlV. Das eigentliche Töten der Tiere erfolgt durch den daran anschließenden Blutentzug.

Das Blut muss aufgefangen und ordnungsgemäß über den Schlachtbetrieb entsorgt werden (Verordnung (EG) Nr. 1069/209 i. V. m. Tierische Nebenproduktegesetz).

Zudem wird es im Landtag einen Entschließungsantrag zur dezentrale Schlachtung geben:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie und den Folgen, wie bspw. dem aktuellen Schweinestau in Schlachthöfen, ist es ein explizites Ziel des Arbeitskreises Agrar der SPD-Fraktion, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, für eine landesweite Stärkung von dezentralen Schlachtmethoden. Dies beinhaltet sowohl mobile Schlachtmethoden, als auch die Stärkung und Reaktivierung von regionalen, handwerklichen Schlachterreien.

Zu diesem Zweck bereitet die SPD-Fraktion aktuell in Abstimmung mit der CDU einen entsprechenden Entschließungsantrag vor, der vors. Anfang nächsten Jahres in die parlamentarische Beratung eingebracht wird.

Ich hoffe diese Informationen helfen Dir weiter. Bei weiteren Fragen, kannst du dich sehr gerne direkt an mich bzw. mein Büro wenden:

Bürgerbüro: 05371-6724468 | info@tobias-heilmann-landtag.de

Gruß

Tobias