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Tobias Hans
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Frage von Petra S. •

Frage an Tobias Hans von Petra S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo Herr Hans,

zunächst Gratulation zu Ihrem Nachwuchs, ich hoffe, es sind alle weiterhin gesund und Sie finden trotz dem morgigen Bund-Länder-Gipfel ausreichend Zeit, Hannah zu bewundern.

Seit einigen Tagen ist die Rede von einer potentiellen Pflicht zum Homeoffice, nicht zuletzt von Ihnen angeregt. Grundsätzlich finde ich das eine gute Sache, soweit es möglich ist. Sie sehen selbst, dass die Leute sich immer noch viel zu viel begegnen.

Wo würden Sie ansetzen, wenn Arbeitgeber, die bereits im April 2020 Homeoffice angeboten/umgesetzt haben und ihren Mitarbeitern dies jetzt verweigern, obwohl die technischen Möglichkeiten erwiesenermaßen vorhanden sind?

Im Rahmen des erweiterten Infektionsschutzgesetzes, das explizit schärfere Kontaktbeschränkungen vorsieht, wäre doch eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, §106 Abs. 1 GewO oder §618 BGB sinnvoll, um solche Arbeitgeber in ihre Schranken zu verweisen.
Wie sehen Sie das?

Falls Sie es noch schaffen, die Frage zu lesen, bevor es morgen wieder in die Beratungen geht, dürfen Sie meine Frage selbstverständlich gerne an die anderen MinisterpräsidentInnen weitergeben.

Viele Grüße für Sie und Ihre Familie
Petra Schughart

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Schughart,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Anregungen.

Der wesentliche Erfolgsfaktor aller Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist dabei die Bereitschaft aller Teile unserer Gesellschaft, die Maßnahmen in ihrem Alltag so umzusetzen, dass das Virus wirklich keine weitere Chance zur Verbreitung hat. Die weit überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland tut dies seit fast einem Jahr mit großer Disziplin. Angesichts der weiterhin bestehenden pandemischen Lage ist aber auch die von Ihnen angesprochene weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich.

Die Bundeskanzlerin hat sich daher in einer Videoschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 darauf verständigt, die Regelungen zum Thema „Home Office“ noch einmal anzupassen. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kurzfristig eine Verordnung mit Gültigkeit bis zunächst 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten zugleich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Dort, wo allerdings Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen zuletzt auch aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Tobias Hans

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