Lieber Herr Bacherle bitte erklären sie die Kehrtwende der Regierung bei der tBeantragung der thg Quote. Ich bin zutiefst irritiert und kann diesen Schritt nicht nachvollziehen. Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrter Herr Stefan H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider bin ich mir nicht ganz sicher, worauf Sie genau mit Ihrer Frage abzielen. Sollte es um Kleinkrafträder und Leichtfahrzeuge gehen, dann ist es so, dass die Einbeziehung von Elektrofahrzeugen in den THG-Zertifikatehandel in der 38. Bundesemissionsschutzverordnung (BImschV) geregelt wird. Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, etc. sind nicht Bestandteil der 38. BImschV, da sie zulassungsfrei sind. Die Regelung in der 38. BImschV gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Allerdings ist es in der Praxis möglich auch zulassungsfreie Fahrzeuge freiwillig zuzulassen. Durch diese freiwillige Zulassung konnten bisher u.a. auch Kleinkrafträder vom Zertifikatehandel profitieren. Dieser Umstand wurde bei der Gesetzgebung schlicht nicht berücksichtigt. Es gab also eine Regelungslücke. Mit der Novelle der 38. BImschV wird diese Regelungslücke in der Verordnung nun geschlossen. Hintergrund dafür, dass zulassungsfreie Kraftfahrzeuge nicht am Zertifikatehandel teilnehmen sollen, ist, dass der eigentliche Auszahlungsbetrag viel zu gering für die Kosten des Verwaltungsaufwands wäre.
Der aktuelle Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der sich an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Autos bemisst. Es erscheint weder logisch noch gerecht für zwei in den Anschaffungskosten und im Verbrauch völlig unterschiedliche Fahrzeuge den gleichen Auszahlungsbetrag festzusetzen. Die Differenz der Kosten zwischen E-Auto und E-Leichtkraftfahrzeug beträgt pro Jahr mehrere tausend Euro, betrachtet man die jährliche Abschreibung des Kaufpreises und die Unterhaltskosten.
Tatsächlich hat das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geprüft, einen solchen Pauschalbetrag auch für E-Leichtfahrzeuge einzuführen - bemessen an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Leichtkraftfahrzeugs. Allerdings wurde bei den Berechnungen festgestellt, dass der Betrag sich im einstelligen bis sehr geringen zweistelligen Bereich befinden würde. Dieser Betrag würde noch nicht einmal die Verwaltungskosten des Umweltbundesamts decken, weshalb die Idee wieder vertan wurde.
Von der Steuerbefreiung für Kleinkrafträder profitieren Sie aber natürlich weiterhin.
Mit freundlichen Grüßen