Sehr geehrte Frau Fischer, was ist ihre Meinung zum Selbstbestimmungsgesetz? Was ist ihre Meinung zu §3 Absatz 1 & 2, die es dem Gericht erlaubt, gegen Willen der Eltern das Geschlecht zu ändern?
Sehr geehrter Herr R. P.
ich verstehe Ihre Sorge, und ich möchte Ihnen versichern, dass Ihre Bedenken nicht zutreffen. Die von Ihnen erwähnten Passagen beziehen sich ausschließlich auf die Möglichkeit einer Namensänderung, wenn der ursprüngliche Name nicht mehr angemessen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Änderung des Geschlechts!
Des Weiteren möchten wir klarstellen, dass es nicht darum geht, den Eltern die Entscheidungsfreiheit zu entziehen. Dennoch gibt es leider Fälle, in denen Eltern das Geschlecht ihres Kindes nicht akzeptieren und dadurch nachweislich das Wohl des Kindes gefährden. In solchen außergewöhnlichen Situationen trifft ein Familiengericht die Entscheidung, ähnlich wie es bei anderen Gefährdungssituationen für das Kindeswohl der Fall ist.
Im §3 (2) wird festgelegt, dass bei Kindern unter 14 Jahren nur die gesetzlichen Vertreter die Entscheidungsbefugnis haben. Hier greift die Zuständigkeit des Familiengerichts nur dann, wenn ein Vormund eingesetzt ist, wie beispielsweise in Fällen von Pflegefamilien.
Insgesamt betrachte ich das Selbstbestimmungsgesetz als äußerst sinnvoll. Zahlreiche Studien belegen eindeutig, dass es Transgender-Personen hilft, ein besseres und gesünderes Leben zu führen. Es stellt einen wichtigen ersten Schritt in Richtung Selbstbestimmung für alle Menschen dar. Natürlich ist es nicht perfekt, aber es stellt zweifellos eine erhebliche Verbesserung der Situation für alle Menschen dar.