Frage an Tim Behrendt von Jürgen K. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Behrendt,
laut Wikipedia verdanken wir es der EU Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, dass in Deutschland das Produktsicherheits Gesetz erlassen wurde.
Dort heißt es im §3 sinngemäß: Ein Produkt darf, [..], nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
Jedoch verdanken wir es einer anderen EU Richtlinie, dass dieser §3 ProdSG leider nicht für Tabakwaren gilt.
Gibt es Ihrer Meinung nach, abgesehen von persönlichen Interessen einiger EU-Kommisare und anderer Endscheidungsträger, wenigstens einen vernünftigen Grund für die Beibehaltung dieser Ausnahme?
Und falls nicht, welche Konsequenzen würden Sie daraus als evtl. künftiger EU-Abgeordneter ziehen?
Mit freundlichen Grüßen
J. K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die EU Richtlinien unterscheiden sich zum einen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, als auch vom Inhalt der getroffenen Regelungen. Bei Tabakwaren ist es so, dass diese als Genussmittel nicht unter die im Deutschen Produktsicherheitsgesetz harmonisierte und von Ihnen zitierte Produktsicherheitsrichtlinie, sondern unter eine eigene Tabakwarenrichtlinie 2014/40/EU fallen. Dies macht es möglich explizitere Regeln, wie unter anderem erweiterte Warnhinweise auf Zigarettenschachteln, umzusetzen. Ich halte diesen Ansatz für richtig und zielführend.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Behrendt