
(...) Grundlage derzeit eine andere. Durch den Artikel § 35 Baugesetz sind Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Sollten keine allgemeinen Belangen dem Bau einer solchen Anlage entgegenstehen, ist das einzige Entfernungskriterium die TA-Lärm – dadurch ist eine Bebauung allerdings auch bis 300-500 m an die Wohnbebauung möglich. (...)