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Thorsten Glauber
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Frage von Norbert R. •

Frage an Thorsten Glauber von Norbert R. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Schulz,
warum werden alle Beschäftigungszeiten aus unterschiedlichen EU-Ländern bei der Altersversorgung vollständig im Versorgungsfall (gem. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 43 a; Artikel 45 Abs. 1; Artikel 48 Abs. 1; ; Artikel 51 a; Artikel 57 Abs. 5. Verordnung (EWG) Nr. 547/72; Artikel 42 Abs. 1; Artikel 43 Abs. 1 bis 3; Artikel 69) berücksichtigt, aber nicht, wenn unterschiedliche Renten- und Versorgungsansprüche nur in Deutschland erworben wurden (5 Jahre Wartezeit bei der Rente (gem. § 50 SGB VI) und keine Anrechnung bei der Beamtenversorgung (§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11,12, 55 BeamtVG). Dadurch entsteht in Deutschland eine Versorgungslücke, besonders wenn man bei Eintritt ins Beamtenverhältnis noch auf einen Höchstsatz nach 35 Dienstjahren vertraute. Bei Scheidung zählen die Rentenversicherungsbeiträge eines Beamten auch nichts, aber die ehemalige Ehegattin erhält alle Zeiten uneingeschränkt vom ersten Tag an zuzüglich des Versorgungsausgleichs.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die von Ihnen genannten Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 547/72 (mit diesen erfolgte die Einbeziehung der Sondersysteme für die Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in die EG-weite Koordinierung) wurden nach mehrfacher Änderung bzw. Aktualisierung durch die Verordnung EG Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009 ersetzt. Rechtswirkung besteht seit dem 01.05.2010. Mehrere Artikel beschäftigen sich mit besonderen Vorschriften für Beamte. Trotz der Freizügigkeit in der Europäischen Union gilt aber in Rentenfragen grundsätzlich nationales Recht (z. B. in der Frage der Versorgungslastenteilung).

Die FREIEN WÄHLER beschäftigen sich seit ihrem Einzug in den Bayerischen Landtag u.A. mit den Fragen der Beamten(alters)versorgung. So fordern wir z. B. beim abschlagsfreien vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand die Gleichstellung von „Nur“-Beamten mit Beamten, die mehrere Jahre in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt waren. Hier muss unserer Meinung nach die Lebensarbeitszeit berücksichtigt werden. Mehrere andere strittige Fragen werden derzeit im zuständigen Arbeitskreis bearbeitet und ggf. in Anträgen an die Staatsregierung münden.

Durch Ihre Anrede in der Anfrage nehme ich an, dass Sie auch an Herrn Martin Schulz, den Präsidenten des Europäischen Parlaments geschrieben haben. Wären Sie so freundlich, mir seine Antwort zukommen zu lassen? Vielen Dank im Voraus!

Wenn Sie es wünschen, können wir uns gerne zu einem ausführlichen Gespräch im Bayerischen Landtag in München treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Glauber, MdL

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