Frage an Thorsten Glauber von Wolfgang D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Glauber,
nach unserem GG treten zu jeder Wahl verschiedene Parteien und Wählergruppen gegeneinander an. In den letzten Jahren aber gibt es immer mehr Vereine mit Namen wie Junge Bürger, Neue Mitte oder Junge und Aktive, deren Mitglieder alle der CSU oder deren Unterabteilung JU angehören. Gilt das Grundgesetz in Bayern nicht?
Wer bezahlt etwaige Wahlwiederholungen bei gerichtlich festgestelltem Wahlbetrug dieser Tarnlisten?
Das einfachste diese Tarnlisten zu verhindern wäre doch: Jedes Mitglied dieser Liste gibt mit der Einreichung des Wahlvorschlags eine eidesstattliche Erklährung ab, dass er keiner anderen Partei, die eine eigene Liste hat angehört.
Oder haben die Freien Wähler auch solche Tarnlisten?
Werden sie die kommenden Kommunalwahlen anfechten?
Sehr geehrter Herr Dalen,
ich gebe Ihnen natürlich recht, dass diese Listen dazu dienen, mehr Stimmen auf die Mutterpartei zu vereinen. Rechtlich sind diese "Tarnlisten" jedoch nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Glauber, MdL
Stellvertr. Fraktionsvorsitzender
Sehr geehrter Herr Dalen,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich sehe hier keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Jedem Menschen ist es – zumindest nach dem Gesetz – unbenommen, in mehreren Parteien oder Wählergruppen Mitglied zu sein. Die Parteien entscheiden jeweils selber, wie sie mit Mitgliedern verfahren, die auf verschiedenen Listen kandidieren. Die FREIEN WÄHLER z. B. lassen mehrere parallele Parteizugehörigkeiten nicht zu.
Rein rechtlich sind die verschiedenen Listen nicht zu beanstanden – die im Vorfeld auftretenden möglicherweise strittigen Punkte werden von den zuständigen Wahlgremien genau geprüft, bevor die Listen zur Wahl zugelassen werden. Deshalb gibt es meiner Meinung nach keinen Grund, die Kommunalwahl anzufechten.
Ich gebe Ihnen aber Recht, dass diese Listen dazu dienen, mehr Stimmen auf die Mutterpartei zu vereinen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Glauber, MdL
Stellvertr. Fraktionsvorsitzender