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Thomas Strobl
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Frage von Kurt Z. •

Frage an Thomas Strobl von Kurt Z. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Her Strobel.
mit Einführung des Gesundheitsfonds - 01-01-2009 - sind die Beiträge zur Krankenversicherung einheitlich auf 15.5% festgesetzt worden. Schon in jungen Jahren war ich bedacht, an versorgungsrechtliche Sicherheiten im Alter zu denken. Dies war für mich Anlaß in einem halbstaatlichen Unternehem tätig zu sein und damit im Alter a) die gesetzliche und b) eine Versogungsrente zu erhalten.
Erstaunt bin ich, dass bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung unterschiedliche Modalitäten gelten. Die Rentenversicherung übernimmt 50% der Kosten für die Krankenversicherung Bei der Versorgungsanstalt trage ich die Gesamtkosten der Krankenversicherung. Warum dieser Unterschied ? Ich möchte anfügen, dass die Beiträge zur Zusatzversorgung auch von mir mit versteuertem Einkommen finanziert worden sind. Ich emfinde dies als ungerecht und bitte Sie um Aufklärung
Mit freundlichen Grüssen
Kurt Ziegler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ziegler,

für Ihre Anfrage zum Thema Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge danke ich Ihnen recht herzlich. Zu der von Ihnen angesprochenen Regelung möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Rentner die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, die andere Hälfte übernehmen die Rentenversicherungsträger. Dies entspricht der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei abhängig Beschäftigten. Allerdings müssen aufgrund einer Rechtsänderung im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes seit 2004 auf Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit nun auch pflichtversicherte Rentner den vollen Beitragssatz zahlen, so wie es bisher bereits bei freiwillig versicherten Rentnern der Fall war. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass Betriebsrenten wie z. B. Direktversicherungen auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente gezahlt werden, sondern als einmalige Kapitalleistung. Die fälligen Beiträge auf Einmalzahlungen werden über zehn Jahre gestreckt. Auf Direktversicherungen, die als monatliche Rente ausgezahlt werden, waren schon seit über 20 Jahren Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Seit 2004 werden somit Einmalzahlungen und laufende Rentenleistungen gleich behandelt, Direktversicherungen und andere Betriebsrenten sind unabhängig von der Art der Auszahlung beitragspflichtig. Wie auch das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat, ist es dabei für die Frage der Beitragspflicht unerheblich, ob eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder von beiden Seiten anteilig finanziert wurde. Die damalige Bundesregierung hat diese Maßnahme damit begründet, dass die Beitragsfreiheit bei Einmalzahlungen häufig als Umgehungsmöglichkeit genutzt worden sei und diese Lücke aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geschlossen werden müsse.

Um die Bereitschaft des Arbeitgebers zu erhalten, sich freiwillig am Aufbau einer Betriebsrente mit eigenen finanziellen Aufwendungen zu beteiligen, gibt es bei Betriebsrenten – anders als bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – keinen „Arbeitgeberbeitrag“ zur Krankenversicherung. Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten wurden deshalb seit jeher alleine vom versicherten Rentner getragen. Allerdings wurde auf Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner in der Vergangenheit nur ein halber Beitrag (z.B. 7,2 % statt 14,4 %) an die Krankenkassen abgeführt, während für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern der volle Beitrag gezahlt wurde. Diese Ungleichbehandlung wurde nunmehr beendet.

Versicherte, die als aktive Beamte oder als Beschäftigte in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, entrichten schon seit jeher den vollen Krankenversicherungsbeitrag ohne Beteiligung des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. In der Ruhestandsphase galt dies hinsichtlich der Beiträge aus Versorgungsbezügen bisher bereits für die freiwillig versicherten Empfänger von Versorgungsbezügen. Insofern wurde hier nun eine Gleichbehandlung einerseits von freiwillig und pflichtversicherten Pensionären sowie andererseits von aktiven und pensionierten Versicherten herbeigeführt.

Diese im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes vorgenommenen Regelungen haben deutliche Kritik erfahren und im Februar 2008 hat sich die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit der Thematik beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gesehen, da es sich um einen Teil eines Maßnahmenkatalogs zum Erhalt der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist unanfechtbar.

Das Gericht hat insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gesehen, da eine bis dahin bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wurde. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge auch nicht unverhältnismäßig, da die Maßnahme zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke, deren Ursache der medizinische Fortschritt und die Zunahme älterer Menschen ist, erforderlich war. Lag 1973 die Beitragszahlung der Rentner noch bei 70% der Leistungsaufwendung, so liegt diese Quote zwischenzeitlich nur noch bei 43%. Der Gesetzgeber erwartete aus der zusätzlichen Belastung der Versorgungsbezüge Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Mrd. Euro. Die damit verbundene Mehrbelastung wurde als zumutbar für die betroffenen Rentner angesehen. Insgesamt machen Versorgungsbezüge regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte aus. Für die Einzelfälle, in denen die Versorgungsbezüge die anderen Einkünfte übersteigen, wurde keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer Nichttragbarkeit, gesehen. Das Bundesverfassungsgericht ist auch auf die Frage des Vertrauensschutzes eingegangen. Es argumentiert so, dass angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen konnten. Der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, steht als Gegenleistung der Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber.

Ihre Nachfrage kann ich gut nachvollziehen, da diese Regelung für den Einzelnen gegebenenfalls eine spürbare finanzielle Mehrbelastung bedeutet. Diese Regelung ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In der Hoffnung, dass ich Ihre Fragen hinreichend klären konnte,
verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Ihr Thomas Strobl MdB