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Frage von Matthias H. •

Frage an Thomas Strobl von Matthias H. bezüglich Finanzen

Die SPD will bei der Erbschaftssteuerreform Eingetragene Lebenspartner berücksichtigen. Das sagte Barbara Hendriks, Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, der "Rheinischen Post".

Deshalb nun meine Frage an Sie: wird sich die CDU und damit auch Sie, wieder, wie bisher bereits mehrfach geschehen, gegen eine Berücksichtigung von Lebenspartner aussprechen?

Falls Sie sich und die CDU gegen eine Berücksichtigung aussprechen bitte ich um die Beantwortung der Frage, wie es sich mit dem Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG vereinbaren lässt, dass die CDU Lebenspartner nicht berücksichtigt!

Vielen Dank im voraus für die zeitnahe Beantwortung!

Mit freundlichen Grüßen

Matthias H. Honold

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Honold,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen recht herzlich. Gerne möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Mit Artikel 6 haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes die Ehe und die Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Diese besondere Schutznorm wurde für die Ehe zwischen Mann und Frau vom Verfassungsgeber gefasst, da diese Lebensform zumindest die potentielle Möglichkeit bietet, Kinder zu bekommen. Aufgrund dieser naturgegebenen Voraussetzung ist die Ehe vom Gesetzgeber zu privilegieren. Der herausgehobene Status und im Grundgesetz verankerte besondere Rang von Ehe und Familie stehen für die Union und mich persönlich nicht zur Disposition. Ihre Privilegierung in rechtlicher und auch steuerrechtlicher Hinsicht ist verfassungsgemäßer Auftrag. Wenn wir nun alle Privilegierungen der Ehe auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften übertragen, ist die Ehe nicht mehr privilegiert. Dies halte ich für gesellschaftspolitisch falsch und zudem für verfassungswidrig. Insofern wird eine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Eheleuten mit CDU und CSU nicht zu machen sein.

Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes ist Folgendes zu sagen: Es steht völlig außer Frage, dass die Union andere, von der traditionellen Lebensform der Ehe abweichende, Lebensentwürfe respektiert und akzeptiert. Eingetragene Lebenspartnerschaften aber mit denselben Privilegierungen auszustatten, wie sie nach unserem Grundgesetz der Ehe vorbehalten sind, ist kein Beleg für den Gleichheitsgrundsatz, sondern vielmehr eine Aushöhlung der Institution der Ehe. Außerdem fordert Artikel 3 des Grundgesetzes nur, Gleiches gleich zu behandeln. Ungleiches darf freilich unterschiedlich behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Strobl MdB