Frage an Thomas Strobl von Ina B. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Strobl,
nach meinem Umzug habe ich mich pflichtbewusst und umgehend bei der Einwohnermeldebehörde umgemeldet und - im Nachhinein etwas naivermaßen - den Tag als Einzugsdatum genannt, an dem ich ab Mittag meine Möbel in die Wohnung gestellt habe: den 30. am Ende eines Monats.
Nun bekomme ich Post vom Rundfunkbeitragsservice, der von mir - auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - von mir für den GANZEN Monat den Beitrag erheben will. Das bedeutet für mich - als ordentlich bereits beim Beitragsservice angemeldeten Person - die Entrichtung des doppelten Beitragssatzes für einen Monat, nur, weil ich zum Monatsende und nicht punktgenau auf den Ersten umgezogen bin.
Ich finde das ungerecht, unverhältnismäßig und fühle mich im Verhältnis zu anderen, die nicht umziehen und trotzdem - wie ich - nur eine Wohnung unterhalten, auch ungleich behandelt.
Wie ist nun Ihr Ratschlag: Künftig bei der Anmeldung um einen Tag schummeln? Zum ersten umziehen, egal, was der Job verlangt und welcher Wochentag gerade ist? Oder einfach doppelt zahlen, obwohl man faktisch nur eine Wohnung innehat?
Wieso schließt die Politik diesen Vertrag in dieser Form? Es wäre doch ein äußerst Leichtes, beim sowieso schon EDV-basierten Beitragserhebungsablauf den Beitrag tagesgenau zu erheben? Besteht die Hoffnung, dass dies irgendwann geändert wird? Es ist ja nicht so, dass die letzte Reform den Öffentlich-Rechtlichen erhebliche Mindereinnahmen beschert hätte, sodass sie auf meinen doppelten Umzugsobulus angewiesen wären.
Mit herzlichem Dank für Ihre Antwort und freundlichen Grüßen
Ina Bauer
Sehr geehrte Frau Bauer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. November. Ihren Ärger kann ich gut nachvollziehen. Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen, da der Bund hier keinerlei Zuständigkeit hat.
Der Rundfunkstaatsvertrag wurde von den 16 Bundesländern ausgehandelt. In diesem Vertrag sind sowohl die Art der Abgabe als auch die Fristsetzung geregelt. Sie können sich in dieser Angelegenheit nur an den Beitragsservice von ARD und ZDF bzw. an ihre zuständige Landesregierung wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Strobl