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Thomas Strobl
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Frage von Eugen F. •

Frage an Thomas Strobl von Eugen F.

Sehr geehrter Herr Strobl,

ich bin normalerweise nicht der Typ Mensch der sich die Mühe macht solche Kommentare hier zu verfassen und sich über alle möglichen Dinge aufzuregen.

Allerdings geht mir das Thema Vorratsdatenspeicherung doch sehr nach ( http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/vorratsdatenspeicherung-rechtsstaatlichkeit-mit-ach-und-krach-a-1058072.html ) - ich stelle mir die Frage welche Beweggründe Sie haben für ein Gesetz zu stimmen, dass bereits zwei mal DEUTLICH kassiert wurde und nun erneut extrem schwammig formuliert beschlossen wurde.

Ich bin zu tiefst enttäuscht, dass hier mutwillig gegen den Willen des Volkes ( http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/264/1/lang,de/ ), gegen den Willen von Anwälten und Journalisten ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/Anwaelte-und-Journalisten-laufen-Sturm-gegen-neue-Vorratsdatenspeicherung-2660478.html ) und gegen den Willen der Gerichte ( http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/vorratsdatenspeicherung-eugh-kippt-eu-richtlinie-a-963135.html ) gehandelt wird.

Das anlasslose erfassen und speichern von Daten öffnet Tür und Tor für Missbrauch. Wo die Mittel gestellt werden, ist der Missbrauch niemals weit entfernt ( http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bnd-spionierte-usa-und-andere-partnerlaender-aus-a-1057851.html ).

Falls Sie es vergessen haben sollten - Sie sind ein Volksvertreter. Und Sie waren auch mein Volksvertreter.

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CDU

Sehr geehrter Herr Falkenstein,

vielen Dank für Ihre kritischen Fragen und Anmerkungen bei Abgeordnetenwatch zur befristeten Speicherung von Verbindungsdaten (Vorratsdatenspeicherung), zu denen ich Ihnen gerne einige Informationen geben möchte.

Telefon und Handy

Das neue Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen dazu, die bei Ihnen anfallenden Verbindungsdaten zehn Wochen lang auf einem in Deutschland befindlichen Server zu speichern. Nach Ablauf dieser zehn Wochen müssen die Daten gelöscht werden. Zugriff auf diese 10 Wochen lang gespeicherten Daten erhalten die Ermittlungsbehörden nur zur Aufklärung bestimmter schwerer Straftaten - wie zum Beispiel Mord, Totschlag, Kinderpornographie - und nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung. Für eine Frist von vier Wochen müssen die Anbieter auch die zu Beginn des Gesprächs ohnehin anfallenden Funkzellenangaben speichern. Mit Ablauf dieser Frist müssen auch diese Daten gelöscht werden.

Internet

Welche Internetseiten ein bestimmter Nutzer aufruft, wird nicht gespeichert. Andersherum gilt: ist wegen der genannten schweren Straftaten eine Seite im Visier der Fahnder (etwa die von Anbietern von Kinderpornographie), so können in einem solchen Fall die IP-Adressen ermittelt werden, mit denen auf diese Seite zugegriffen worden ist. Dies gibt dann Hinweise, mit denen der tatsächliche Nutzer oft identifiziert werden kann. Voraussetzung ist aber auch hier die Anordnung durch ein Gericht. Absender- und Adressdaten des Emailverkehrs werden generell nicht gespeichert.

Keine Inhalte

Im Rahmen der Speicherung von Verbindungsdaten werden weder Telefonate noch deren Inhalte oder Emails oder deren Inhalte gespeichert. Erfasst werden nur die rein technischen und zeitlichen Bedingungen am Zustandekommen einer Telekommunikation. Wenn Ermittlungsbehörden auf richterlichen Beschluss hin auf die Verbindungsdaten zugreifen dürfen, sind die Bürger, denen diese Daten zugeordnet werden können, zu informieren. Verbindungsdaten von Berufsgeheimnisträgern sind besonders geschützt. Auf die Verbindungsdaten der Berufsgeheimnisträger - wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte - darf nicht zugegriffen werden.

Strafverfolgung und Schutz

Die Abrufbarkeit der bei den Providern befristet gespeicherten Daten trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen in nahezu allen Kriminalitätsbereichen eine außerordentlich große Rolle spielt. In vielen Gesprächen mit den Praktikern aus Justiz und Ermittlungsbehörden und bei den Anhörungen des Bundestages hat sich sehr deutlich herauskristallisiert, dass die Verbindungsdaten zur Aufklärung von diesen schweren Straftaten ganz wesentlich beitragen können, weil sie u.a. Einblicke geben, mit wem Täter und Opfer Kontakt hatten. Auch mögliche Zeugen schwerer Straftaten können so ermittelt werden. Bei vielen schweren Taten gibt es oft gar keinen anderen Ermittlungsansatz.

Auch wenn es Umgehungsmöglichkeiten gibt: in vielen Fällen resultieren daraus entscheidende Hinweise, die dann zusammen mit anderen Tatsachen die notwendigen Beweise zur Aufklärung von Straftaten ermöglichen. Wie bei allen anderen Ermittlungsmöglichkeiten so kommt auch die Bewertung der durch die Datenabfrage gewonnenen Erkenntnisse allein den Richtern und Staatsanwälten zu.

Mit dem neuen Gesetz zur befristeten Speicherung von Verbindungsdaten stärkt die Bundesregierung die Möglichkeit des Staates, seine Bürger zu schützen und Straftaten aufzuklären. Einen Missbrauch der gespeicherten Verbindungsdaten verhindern sehr hohe rechtliche und technische Sicherheitsvorkehrungen. In der Zeit, als es diese Speicherpflicht für einige Jahre in Deutschland bereits gab, hat es auch keinen bekannten Fall von Missbrauch gegeben.

Verfassungsmäßigkeit und Nutzen

Das neue Gesetz entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof an den Gesetzgeber gestellt haben. Gegner der befristeten Speicherpflicht von Verbindungsdaten behaupten mitunter, diese Daten trügen nicht zur Aufklärung von Verbrechen bei. Aber die vielen Beispiele aus der Praxis, die ich in zahlreichen Gesprächen mit Sicherheitsexperten erfahren habe, in denen jetzt bessere Möglichkeit bestehen, schwere Verbrechen aufzuklären, haben mich überzeugt, dass Deutschland mit der befristeten Speicherung von Verbindungsdaten ein Stück sicherer wird. Die Unschuldsvermutung bleibt dabei genauso gewahrt wie die Freiheitsrechte des Einzelnen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Strobl MdB