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Thomas Strobl
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Frage von Gerhard L. •

Frage an Thomas Strobl von Gerhard L. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Thomas Strobl, nachdem eine Mitarbeiterin der Rentenversicherung mir keine Erklärung geben konnte, möchte ich Sie heute um eine entsprechende Rückmeldung bitten. Es geht um eine berufliche Unfallrente, welche auf Grund eines unverschldeten Verkehrsunfalls während der Lehrzeit erlitten wurde, und zu einem 1 1/2 Jahre dauernden Ausfall, wie Krankenhaus und Reha führte.
Mit Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren und sowie dem Erreichen der 45 Jahre Beitragszeiten erfolgt eine Kürzung der Rente, bei Weiterzahlung der Unfallversicherung, da die Gesundheitlichen Probleme seit der Lehrzeit bis heute sich nicht unwesentlich verbessert haben. Trotz aller gesundheitlichen Probleme und Einschränkungen wurde die Arbeitszeit ausgefüllt, und keine wesentlichen Krankheitstage in Anspruch genommen. Ein Hinzuverdienst ist uneingeschränkt möglich, ohne Abzüge. Aber auf Grund der Unfallrente erfolgt eine Kürzung der Rente auf der Basis einer Berechnung der Unfallversicherung, die weder näher erläutert und durchschaubar ist.
Wie ist das zu verstehen und welche Gründe sprechen dafür, daß diese Gesetzeslage politisch so vertreten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Lindemann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lindemann,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. März 2014 in Sachen Unfallrente. Auf Basis der Informationen, die ich in Folge Ihres Schreibens eingeholt habe, kann ich Ihnen ein paar Sätze zur Begründung dieser Regelung sagen:
Sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) haben Lohnersatzfunktion. Die Verletztenrente soll die durch den Unfall eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verletzten ausgleichen. Die Entschädigungsfunktion der Verletztenrente umfasst daher sowohl den Ersatz des unfallbedingt entgangenen Lohnes als auch den Ersatz immaterieller Schäden und unfallbedingten Mehraufwands.

Im Fall des Zusammentreffens einer Verletztenrente mit einer Rente aus der Rentenversicherung erfolgt eine Anrechnung, um zu vermeiden, dass die Summe aus beiden Leistungen mehr als den entgangenen Lohn ersetzt. Überschreiten Rente und Verletztenrente zusammen einen bestimmten Grenzbetrag, wird die Rente aus der Rentenversicherung demzufolge entsprechend herabgesetzt.

Dabei bleibt nun aber ein Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre. Mit diesem Freibetrag wird der Ausgleich für den infolge des Unfalls erlittenen immateriellen Schaden sichergestellt.

Sehr geehrter Herr Lindemann, in der Hoffnung, Ihnen etwas hilfreich gewesen zu sein, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Thomas Strobl