Frage an Thomas Strobl von Luis Alberto Fernández V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Strobl,
für Ihre Antwort vom 11.02.10 danke ich sehr.
Die Gesetzlosigkeit, wovon ich sprach, kann nicht mit dem Strafgesetzbuch geahndet werden. Die Ausnahme bildet die Straftat des Parteiverrats nach § 356 StGB, wofür m.W. Abgeordnete nicht belangt werden können. Viele Abgeordnete bezeichnen sich – entgegen dem ausdrücklichen Gebot aus Art. 38(1) GG – als „Staatsvertreter“. Als Volksvertreter – und erst recht als Vertreter bürgerlicher Interessen – betrachten sie sich nicht. Das ist bereits der Anfang vom Parteiverrat, den ich vorhin angesprochen habe. Der übliche Parteiverrat eines Abgeordneten ist der der härteren Sorte, weil er „im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei“ vollzogen wird (vgl. § 356(2) StGB).
Ziel des Parlaments ist aus bürgerlicher Sicht, die Verfassung umzusetzen (vgl. Art. 20(3) und (4) GG), darunter die Grundrechte, die an erster und oberster Stelle des Grundgesetzes – nicht an letzter Stelle – steht.
Diesem Auftrag kommt es m.E. nicht nach. Vielmehr ist es bemüht, die Umsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung und insbesondere der Grundrechte zu vereiteln. Zur Erreichung dieses Ziels muß es vom Gericht gezwungen und unter massivem Druck gesetzt werden, da von der Gesetzgebung her keine Eigeninitiative ausgeht. Von alleine verfolgt der „Gesetzgeber“ bzw. Gesetznehmer dieses Ziel nicht. Beispiele davon sind zahllos.
Um Wahlberechtigte zu vertreten, muß sich das Parlament in die Lage versetzen, ein ordentliches Mandat auszuüben. Durch die Geschäftsordnung schwächt sich das Parlament so, daß es nicht imstande ist, für die Mandanten parlamentarisch tätig zu werden. Es übt das Hausrecht nicht aus, sondern übereignet es der Regierung, die dem Parlament alles andere als Rede und Antwort steht.
Was kann das Parlament tun, um diesen Mißstand, der einen Systemfehler darstellt, zu beheben? Was kann der Bürger tun, um die Parlamentarier zur effektiven Mandatsausübung zu bewegen?
Luis Fernández Vidaud
Sehr geehrter Herr Fernandez Vidaud,
für Ihre ergänzende Anfrage danke ich Ihnen.
Der Straftatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB) schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwaltschaft. Gemeint ist also das Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.
Den von Ihnen hergestellten Bezug zur Mandatsausübung durch Abgeordnete kann ich leider nicht nachvollziehen.
Damit wollen wir im Übrigen die Debatte zu diesem Thema abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Strobl MdB