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Thomas Strobl
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Frage von Andreas S. •

Frage an Thomas Strobl von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Strobl!

Dass Sie als Mitglied und Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses kurz vor der Wahl keine konkreten Beurteilungen zu möglichen Gegenständen der Wahlprüfung mehr abgeben möchten, kann ich verstehen, falls Sie dieses Amt auch im kommenden Bundestag wieder anstreben.

Generell erwarte ich jedoch gerade von Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses eine offensive öffentliche Diskussion in wahlrechtlichen Fragen; dort sollten schließlich die sachverständigsten Abgeordneten des Bundestags versammelt sein, die zudem den tiefsten Einblick in tatsächlich auftretende subjektive und objektive Probleme haben und frühzeitig Handlungsbedarf erkennen sollten.

Hier komme ich auf die Frage von Herrn Kossatz zurück: "Wären nicht die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses besonders berufen gewesen, ihre Kollegen auf Änderungsbedarf hinzuweisen?"

Wobei ich diese Frage weniger auf das Problem des negativen Stimmengewichts im Speziellen beschränken möchte, da man das Urteil des Bundesverfassungsgerichts angesichts früherer Rechtsprechung nicht unbedingt erwarten hat müssen, sondern auf Überhangmandate im Allgemeinen, die sich bekanntermaßen hart an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegen. Hätte hier nicht längst eine Initiative aus der Mitte des Wahlprüfungsausschusses kommen müssen, die ein so weit wie möglich im Geist der Verfassung stehendes Wahlrecht zum Ziel hat, anstatt die Grenzen voll auszureizen? Tatsächlich sind die meines Erachtens substanziellen Fragen der Wahlprüfung meist nichtmal Gegenstand von Prüfbitten an die Bundesregierung.

Wenn sich die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses durch ihr Amt gehindert sehen, aktiver an der Diskussion teilzunehmen, entfällt dann nicht der einzige sinnvolle Grund, dass der Bundestag überhaupt in eigener Sache entscheidet? Warum wird dann nicht die Wahlprüfung an ein ordentliches Gericht abgegeben, das zudem auch schon vor der Wahl dringliche Entscheidungen treffen könnte?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schneider,

auch für Ihre zweite Frage zum Thema „Demokratie und Bürgerrechte“ danke ich Ihnen.

Grundsätzlich haben Sie Recht. Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sind natürlich berufen, sich an einer Diskussion in wahlrechtlichen Fragen zu beteiligen. Und deshalb tun wir dies ja auch, aber eben nicht federführend, „an vorderster Front“. Dies machen die Ausschüsse für Inneres und für Recht, die qua Amt und aus einsichtigen Gründen dazu verpflichtet sind. Die Schöpfer unserer Rechtsordnung erkannten nämlich, dass es nicht ratsam wäre, den gleichen Personen, die für Wahlbeschwerden zuständig sind, die vorherige Ausgestaltung des Wahlrechts zu übertragen. Die Befürchtung war, dass es unter solchen Umständen zu Interessenkonflikten kommen könnte und die nötige Objektivität in der Urteilsfindung nicht zu wahren sei. Dies zu vermeiden, wurden Wahlrechtsgestaltung (Innen- und Rechtsausschuss) und Wahlüberprüfung (Wahlprüfungsausschuss) bewusst in verschiedene Hände gelegt. Trotz der regelmäßigen Vielzahl von Einsprüchen musste noch höchst selten eine Wahl vom Gericht annulliert werden, was der gesetzgeberischen Qualität im Vorfeld ein durchaus gutes Zeugnis ausstellt.

Und nach meiner festen Überzeugung wird sich diese Erfolgsbilanz mit der Neufassung des Wahlrechts bruchlos fortsetzen und auch künftig, wahltechnisch gesehen, alles Wesentliche bei uns mit „rechten Dingen“ zugehen. Hinweisen möchte ich noch, dass gegen jede Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann. Es gibt also in jedem Fall die Möglichkeit der Überprüfung durch das höchste deutsche Gericht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Thomas Strobl MdB