Frage an Thomas Strobl von Brian K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Strobl,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort ( http://www.abgeordnetenwatch.de/thomas_strobl-650-5740--f198650.html#q198650 ). Trotzdem sind mir einige Punkte unklar geblieben:
- Sie sprechen davon, mit der Einführung von Internetsperren Internetnutzer vor dem zufälligen Anwählen von kinderpornographischen Internetseiten schützen zu wollen. Wäre es dann nicht nur logisch, diesen "Schutzmechanismus" auch auf andere illegale Inhalte auszudehnen? Denn auch hier macht sich der Nutzer durch sein Tun strafbar.
- Selbstverständlich haben Sie Recht, dass nur das BVerfG "Verfassungswidrigkeit" formal feststellen kann. Dennoch halte ich hier das Prinzip der Gewaltenteilung für verletzt: das BKA erstellt die "Sperrlisten" ohne verbindlichen Rahmen durch die Legislative. Das BKA lässt die geführten Seiten ohne richterliche Kontrolle sperren. Wo ist hier die rechtstaatliche Transparenz vorgesehen? In quartalsmäßigen Stichproben durch einen Ausschuss?
- Zur Wirksamkeit von Internetsperren: Leider konnten Sie keine Quelle explizit benennen. Statt dessen verweisen Sie darauf, dass ihre Wirksamkeit nach zwei Jahren geprüft werden soll. Dazu interessiert mich: sind die Kriterien dazu festgelegt? Was passiert, wenn die Sperren keinen Effekt erzielen? Werden sie abgeschafft - oder doch verschärft/ausgeweitet? Diese Win-win-Situation ist leider ein grundsätzliches Dilemma der Sicherheitspolitik.
- Zuletzt lese ich mit Verwunderung, dass Sie dem Papier der Bundesregierung zustimmen. Mein Eindruck daraus ist, dass der Bundesregierung zu den wesentlichen Punkten keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Ich würde mich freuen, wenn Sie diesen Eindruck ausräumen könnten.
Vielen Dank.
Viele Grüße
Brian Kohn
Sehr geehrter Herr Kohn,
für Ihre erneute Anfrage zum Thema „Internetsperren“ danke ich Ihnen sehr. Gerne versuche ich auch dieses Mal, Ihnen detailliert Auskunft zu geben.
Ihre Einschätzung, dass es nur logisch wäre, Internetsperren auf andere illegale Inhalte auszudehnen, geht von einem Irrtum bezüglich der Strafrechtslage aus, den ich aufklären muss. Es besteht ein großer juristischer Unterschied zwischen Kinderpornographie und anderen kriminellen Handlungen, die über das Internet laufen. So ist nur im ersteren Bereich nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bereits das bloße Aufsuchen entsprechender Websites strafbar (vgl. BGH 1 StR 430/06 – Beschluss vom 10.10.2006). Auf anderen Gebieten – denken Sie etwa an illegale Tauschbörsen – verstößt man erst durch aktive Downloads gegen das Gesetz, weil dies eindeutigen Vorsatz erkennen lässt. Eine gleichsam „zufällige“ Inkriminierung ist hier also nicht zu befürchten. Deswegen erstreckt sich die Forderung nach Stopp-Schildern auch nicht auf diesen Bereich.
Ein weiterer Unterschied zwischen Kinderpornographie und anderen Web-Delikten ist die durchaus substantiell verschiedene Imageschädigung derer, die jeweils in Verdacht geraten. Wer sich z.B. illegal „normale“ Mediendateien aus dem Netz besorgt und wegen Urheberrechtsverletzung verfolgt wird (was durchaus heftig ist, da etwa bei Kinofilmen illegales Downloading mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann), der ist dennoch - bei aller Härte des Strafmaßes - im Verurteilungsfalle nicht annähernd so stigmatisiert wie ein User, gegen den wegen Pädophilie-Verdachts ermittelt wird. (Bekanntlich mögen selbst Schwerstverbrecher keine Kinderschänder und lassen sie das im Knast auch spüren). Auch deshalb ist alles zu unternehmen, Menschen nicht unschuldig in den Verdacht kommen zu lassen, Kinderpornographen zu sein. Der beste Weg dazu aber sind die genannten Stopp-Schilder, deren Einführung ich deshalb nach wie vor für richtig, zweckdienlich und angemessen halte.
Was Ihre Frage nach den „Sperrlisten“ angeht, kann ich Sie ebenfalls beruhigen. Den Betreibern von Webseiten, die auf solche Sperrlisten geraten, steht jederzeit der Rechtsweg offen. Fühlen sie sich unfair behandelt, können sie juristische Mittel einlegen und das Vorgehen des BKA gerichtlich überprüfen lassen. Insofern ist die „Gewaltenteilung“ keineswegs aufgehoben. Sollte der Richter zu dem Ergebnis kommen, dass Seiten tatsächlich fälschlicherweise „gesperrt“ wurden, sind überdies explizit Entschädigungen im Rahmen der Staatshaftung fällig. Doch ist ein solcher Fall „fälschlicher“ Sperrung extrem unwahrscheinlich, da das BKA von vornherein nur Seiten auf den Index setzt, auf denen bereits einschlägiges Material gefunden wurde, von „Unschuld“ im strikten Wortsinne also wohl kaum gesprochen werden kann.
Zur Wirksamkeit der Sperren: Hier will ich noch einmal einräumen, dass eine hundertprozentige Garantie dafür nicht existiert. Deshalb hat das Gesetz ausdrücklich ja auch „Versuchscharakter“ mit der Pflicht einer Erfolgskontrolle nach spätestens zwei Jahren. Sollte die Wirkungslosigkeit nach sorgfältiger Evaluierung offenkundig sein, wird das Gesetz nachgebessert, verändert oder kassiert. Hier empfehle ich, einfach abzuwarten.
Die Kriterien, nach denen der Erfolg gemessen wird, ergeben sich übrigens zwingend aus der Aufgabenstellung: Haben kinderpornographische Delikte zu- oder abgenommen, konnten unschuldige Web-User erfolgreich vor dem zufälligen Besuch einschlägiger Seiten bewahrt werden und dadurch von dem Verdacht pädophiler Neigungen frei bleiben, wie beurteilen unabhängige Experten den Erfolg? Das alles, und noch mehr, ist bei der Bilanz zu prüfen und belegt, dass hinter dem Gesetz verantwortungsvolle Politik steckt.
Was Ihren letzten Punkt angeht, will ich gerne versuchen, den von Ihnen beklagten Eindruck auszuräumen, die Bundesregierung habe zu den wesentlichen Punkten keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Am 27. Mai 2009 hatte die FDP-Fraktion eine „kleine“ Anfrage zum Thema an die Bundesregierung gestellt (Drs. 16/13245), die aus vierzig Detail-Fragen bestand! Hierauf ist die Bundesregierung schriftlich mit einer zwanzigseitigen Antwort, also sehr ausführlich, eingegangen. Vielfach nannte sie explizite Quellen, die für ein stabiles Erkenntnisfundament sprechen. So heißt es etwa zu Frage 9 „Über welche wissenschaftlichen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie…?“, dass der Regierung ein ganzes Bündel ausländischer Untersuchungen vorliegt. Explizit genannt werden der Jahresbericht der Internet Watch Foundation aus dem Jahr 2008, der im Auftrag der G8 erstellte Bericht der britischen National High Tech Crime Unit sowie die fortlaufend seit 1998 geführten Studien des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“. Ähnlich konkrete Angaben zu ausländischen Quellen finden sich in den Antworten zu den Fragen 18, 38 und allen anderen, die sich gezielt nach den Erkenntnissen der Bundesregierung erkundigen. Ihren Eindruck „unzureichenden Faktenwissens“ auf Seiten unserer Exekutive kann ich daher nicht nachvollziehen und nur damit erklären, dass regierungsamtlich wiederholt eingeräumt wurde, es lägen keine deutschen Erkenntnisse vor. Dies kann aber auch nicht der Fall sein, da ja der Feldversuch solche Erkenntnisse erst erbringen soll. Sie vorher zu erwarten, hieße Ziel vor Start setzen und ist schlechterdings irreal. Außerdem sind solche „nationalen“ Erkenntnisse zunächst auch keineswegs erforderlich zur Handlungsrechtfertigung im Inland, denn: Internet-Kriminalität ist längst global.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Thomas Strobl MdB