Thomas Stritzl MdB
Thomas Stritzl
CDU
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Frage von Alexander S. •

Frage an Thomas Stritzl von Alexander S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Stritzl,

ich hätte im Rahmen meines Interesses eine Frage zum Thema Strafmündigkeit.
Ich würde sie gerne fragen, warum man erst ab dem 14. Lebensjahr strafmündig ist und wieso nicht schon früher?
Der Grund für diese Frage ist, das ein Kind den Unterschied zwischen sich und anderen erkennen und verstehen kann, auch in der Lage ist, zu verstehen das sie sich selbst über andere Personen stellen und dadurch wissen das sie kein Verbrechen wie z.B. Mord oder Körperverletzung begehen sollten. Wenn diese Kinder aber unter Strafmündigkeitsalter sind, können sie nicht die Strafe bekommen die sie erhalten sollten. Was wäre ihre Meinung dazu?

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Schacht

Thomas Stritzl MdB
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schacht,

vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre Überlegungen zur Senkung der Strafmündigkeitsgrenze! Wir alle möchten auf die steigende Kriminalitätsrate reagieren und die Gesellschaft vor kriminellen Handlungen schützen. Dies gilt auch für auffällig gewordene Kinder.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass das Gesetz die sog. Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren nicht willkürlich gewählt hat. Dies wird schon am Wortgebrauch des Gesetzes deutlich, das nicht von „Strafunmündigkeit“, sondern von „Schuldunfähigkeit“ des Kindes spricht. Grund dafür ist die Überzeugung – so die Einschätzung entsprechender Fachkreise – dass ein Kind bis 14 Jahre aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug ist, das volle Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist aber für die Verhängung z. B. einer Freiheitsstrafe erforderlich. Eine weitere Überlegung ist, dass sich strafrechtlichen Sanktionen mangels „wertebildender Maßnahmen“ nicht dazu eignen, Kindern in diesem Alter „wieder auf den rechten Weg“ zu bringen. Diese Auffassung halte ich nach wie vor für richtig. Trotz erschreckender Einzelbeispiele berufskrimineller Kinder darf nicht die möglichst harte Bestrafung im Vordergrund staatlicher Maßnahmen stehen, sondern die Frage, wie resozialisiert man kriminell auffällig gewordene Kinder am besten.

Gleichzeitig bedeutet die Strafunmündigkeitsgrenze auch nicht, dass nicht andere – nicht strafrechtliche - Maßnahmen angeordnet werden können. So informiert die Polizei bei Verfahren gegen Kinder grundsätzlich das Jugendamt bzw. das Familiengericht. Dieses prüft, ob z. B. Jugendhilfemaßnahmen wie soziale Trainingskurse oder Arbeitsauflagen notwendig sind. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche gegen das Kind und ggfs. auch gegen die Aufsichtspflichtigen (z. B. Haftung für Aufsichtspflichtverletzung) geltend gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die sog. Strafmündigkeit.
Für besonders schwerwiegenden Fällen könnte es allerdings Sinn machen, die strafprozessualen Regelungen zu ergänzen. So könnten z.B. Durchsuchungen und Sicherungsmaßnahmen zugunsten von Opfern und Geschädigten Anwendung finden. In diesen Fällen könnte auch eine engere Kooperation zwischen Jugendämtern und Ermittlern dazu beitragen, mögliche kriminalpräventive Maßnahmen zielgenau und zum Schutz der Gesellschaft effektiv durchzuführen.

Mit den besten Grüßen

Thomas Stritzl