Frage an Thomas Spies von Ludger P. bezüglich Familie
Sorgerechtgesetz:
Meine Fragen an Sie:
1.)Werden Sie dem Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung zustimmen?
2.)Werden Sie eine Änderung des § 1626a Abs. 1 Satz 1 mit folgendem Wortlaut: „wenn der Vater die Vaterschaft nach $ 1594 BGB anerkannt hat und erklärt die gemeinsame Sorge zu übernehmen.“ befürworten?
3.)Werden Sie eine Definition des Gesetzgebers zur Begrifflichkeit „Wohl des Kindes“ einfordern?
Der nun vorliegende Gesetzentwurf für das Sorgerecht für die „nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter“ beinhaltet zwar kleine Veränderungen, die auf den ersten Blick hin positiv klingen, dieser ist aber leider eine von Lobbyarbeit indoktrinierte Mogelpackung und benachteiligt und diskriminiert unverheiratete Väter immer noch gegenüber den Müttern und verheirateten Vätern.
2010 wurden in der BRD 452.475 Kinder ehelich und 225.472 Kinder (somit jedes 3.) unehelich geboren. Unehelich geborene Kinder und deren Eltern sind also keine Randgruppe.
Unverheiratete Väter erhalten das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn die Mutter dem zustimmt, das macht den Vater vom Wohlwollen der Kindsmutter abhängig.
Die Regierung wurde 2009 vom EGMR und 2010 vom Bundesverfassungsgericht auf die Ungleichbehandlung von verheirateten und nichtverheirateten Vätern hingewiesen.
Der Gesetzentwurf sieht nur ein Antragsverfahren für den Vater vor, wenn die Mutter sich dem gemeinsamen Sorgerecht verweigert. Dies benachteiligt den unehelichen Vater unangemessen degradiert somit den unehelichen Vater weiterhin zum Vater 2. Klasse.
Für eine konsequente Gleichstellung der Väter gibt es nur eine Lösung:
„Im Zuge der Vaterschaftsanerkennung nach §1594 BGB erhält der Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht.“
Auch wird im Gesetzesentwurf auf den häufig missbrauchten Begriff des Kindeswohles verwiesen. Diesen gilt es, als Begriff juristisch zu definieren, damit er nicht weiter von Anwälten, Richtern und Ämtern missbraucht werden kann.
Sehr geehrter Herr Pütz,
Vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch.de. Allerdings handelt es sich bei der angesprochenen Gesetzesvorlage um ein Bundesgesetz. Daher kann ich ihr als Landtagsabgeordneter weder zustimmen noch sie ablehnen oder Änderungen einbringen - das können nur die Mitglieder des Bundestags.
Eine Legaldefinition des Kindeswohls erscheint mir an dieser Stelle schwierig, sie gehört ins Jugendhilferecht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Spies, MdL