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Thomas Silberhorn
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Frage von Andreas G. •

Frage an Thomas Silberhorn von Andreas G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Silberhorn,

bestimmte vom Gesetzgeber als besonders förderungswürdig erachtete Sachbezüge können Arbeitnehmern steuerfrei gewährt werden, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vom Arbeitgeber erbracht werden. Hierzu zählt z.B. die Überlassung eines Fahrrads = Umwelt- und Klimaschutz (§ 3 Nr. 37 EStG), Leistungen zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) oder Leistungen zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG). Bis zum Urteil des BFH vom 01.08.2019 (Az. VI R 32/18) war bei derartigen besonders förderungswürdigen Sachbezügen aus Sicht der Finanzverwaltung eine Finanzierung durch Gehaltsumwandlung nicht steuerbegünstigt. Durch das Urteil des BFH wurde diese Sichtweise durch das höchste deutsche Finanzgericht nicht mehr geteilt. Mit Bezug auf diese Rechtsprechung wäre auch eine Finanzierung besonders förderungswürdiger Sachbezüge durch eine Gehaltsumwandlung möglich. Hierdurch ist es insbesondere kleinen Unternehmen möglich ihren Arbeitnehmern derartige Sachbezüge ohne Erhöhung der Lohnkosten zukommen zu lassen. Doch das Urteil fand keine Akzeptanz bei der Finanzverwaltung. Am 05.02.2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen „Nichtanwendungserlass“ zu der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Dieser sollte im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung (Nichtanwendungsgesetz) erfolgen. Zur Zeit besteht eine große Untersicherheit bei Arbeitgebern ob und wie die Rechtsprechung des BFH angewendet werden darf. Besonders problematisch wird dies dadurch, dass die Gesetzesänderung eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage darstellt (siehe http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2020/2020-01-22-BdSt_Stellungnahme_RefE.pdf).

Würden Sie einem „Nichtanwendungsgesetz“ zustimmen, das insbesondere Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen benachteiligt und die Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgericht aushebelt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Giebel,

die von Ihnen angesprochene Änderung zum Thema Sachbezüge, die im Gesetz zur Einführung einer Grundrente laut des Referentenentwurfs vom 16. Januar 2020 mit geregelt werden sollte, ist nunmehr in der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs für die Einführung einer Grundrente vom 19. Februar 2020 nicht mehr enthalten. Es gilt demnach bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung weiterhin der Erlass des Bundesfinanzministeriums (IV C 5 –S 2334/19/10017 :002) vom 5. Februar 2020.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn

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