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Thomas Schäfer
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Frage von Johannes M. •

Frage an Thomas Schäfer von Johannes M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Schäfer,

ich bin Steuerberater und habe ein Problem bezüglich selbstgetragener Aufwendungen für Maßnahmen gegen erheblichen Fluglärm. Nach den Grundsätzen der R33.2. EStR 2012 EStR können unter strengen Anforderungen Umbaukosten zur Abwehr von Gesundheitsgefahren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Im Bereich Schallschutz bezieht sich die Finanzverwaltung aber auf die noch immer gültige OFD-Verfügung vom 31.10.2001 S 2284 A 12 St II 25, die sich auf ein BFH-Urteil aus 1976 bezieht. Demnach sind Aufwendungen zum Abwehr von Fluglärm generell nicht abzugsfähig, weil sie laut Verfügung entweder erstattet werden, oder keine Gefahr besteht. Dies widerspricht dem Alltag: Es gibt viele Fälle, in denen selbst in den ausgewiesenen Lärmschutzzonen nur ein Teil der Kosten erstattet werden. Auch die Annahme, dass die gesetzlichen Regelungen den Gesundheitsschuzt gewährleistet, ist leider unzutreffend (siehe NORAH-Studie bezüglich Lernbeeinflussung von Kindern durch Fluglärm). Selbst das Land Hessen geht offenbar davon aus, dass das Fluglärmschutzgesetz nicht ausreicht, denn sonst wäre der vom Land Hessen aufgelegte Regionalfonds nicht notwendig, der aber wieder nur Teil der Kosten abdeckt.

Da die Finanzämter an die zitierte OFD Verfügung gebunden sind, wird dadurch der Zugang zur steuerlichen Abzugsmöglichkeit, die grundsätzlich nach der Richtlinien möglich wäre, verwehrt. Alle, die sich auf die EStR beziehen möchten, werden daher in ein riskantes Gerichtsverfahren gezwungen. Aufgrund der EStR 2012 halte ich die Verfügung für überholt und kontraproduktiv. Es kann nicht sein, dass innerhalb von Gesundheitsgefahren differenziert wird zwischen Schadstoffbelastungen durch Baustoffe, deren Besitgigung steuerlich berücksichtigt werden können und Gefahren durch Fluglärm, die generell nicht abzugsfähig sein sollen.

Ich bitte Sie daher, diese Verfügung aufzuheben.

Wie beurteilen Sie dies?

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Mohr

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mohr,

ich vermute, dass Sie nicht die Meinung des Abg. interessiert, sondern die des Ministers, erlaube ich mir, die Anfrage der zuständigen Abt. des Finanzministeriums zu übergeben. Wir melden uns.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Schäfer