Frage an Thomas Feist von Alexander M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Feist,
meine Frage an sie betrifft die Vorratsdatenspeicherung, die ja, soweit ich das überblicken kann, nun doch kommen soll.
Wie stehen sie zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung?
Sehr geehrter Herr Mutz,
als in der DDR aufgewachsener Mensch kann ich Ihnen versichern, dass ich die Ausweitung von Überwachungsmaßnahmen und ihre mögliche zweckfremde Nutzung durch staatliche wie private Institutionen immer einer sehr kritischen Prüfung unterziehe. Gerade mit den Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel hat sich die Gefahr, durch hinterlassene Spuren in Kommunikationsnetzwerken und in alltäglichen Arbeits-, Konsum- und Freizeitaktivitäten Rückschlüsse auf die eigene Person, die eigenen Vorlieben, Haltungen und Lebensgewohnheiten zuzulassen enorm gesteigert. Ein verantwortungsvoller Umgang mit eigenen Daten ist hier sowohl Aufgabe eines jeden Einzelnen im Sinne einer adäquaten Datenhygiene und -vermeidung oder eines bewussten Umgang mit dem Preisgegebenen, andererseits jedoch auch in der Verantwortung von Daten erhebenden Institutionen und Unternehmen, die durch transparente Geschäftsbedingungen und aktive Aufklärung darüber informieren sollten, welche Daten wozu und wie lange erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben werden.
Davon strikt zu trennen ist die im Rahmen eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geäußerte Absicht, Telekommunikationsdaten für eine gewisse Zeit zu erfassen und zu speichern. Hierbei geht es nicht um systematisches Ausspähen von Bürgerinnen und Bürgern zu deren Schaden, wie es das oben genannte System getan hätte. Es geht um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor besonders schweren Straftaten und um die Ermöglichung einer adäquaten Gefahrenabwehr, für die die bisher aufgrund unzureichender rechtlicher Regelungen oft nur lückenhaft und unterschiedlich lange gespeicherten Verkehrsdaten keine handhabbare Grundlage boten.
Die Inhalte der Kommunikation sollen dabei nicht erfasst werden, sondern lediglich, ob eine Kommunikation überhaupt stattgefunden hat. Dabei wird darauf geachtet, die Eingriffstiefe so gering wie möglich zu halten und die Zugriffsrechte auf gespeicherte Daten klar zu begrenzen und an strikte Regularien zu knüpfen.
Unter diesen Umständen stehe ich einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten zustimmend gegenüber, da ich es unverantwortlich fände, sinnvolle und angemessene Chancen für gute Strafverfolgung nicht zu nutzen und allein denjenigen die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologien zu überlassen, die sich damit gegen unsere Rechtsordnung wenden.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Dr. Thomas Feist