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Thomas Blenke
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Frage von Celine W. •

Würden Sie sich bei der Landesregierung Baden-Württembergs für die Prüfung eines AfD-Verbots einsetzen?

Sehr geehrter Herr Blenke,
derzeit ist eine Petition im Umlauf, die den Bundesrat auffordert, die Prüfung eines Verbots der AfD beim zuständigen Bundesverfassungsgericht zu beantragen. Diese Petition umfasst bereits 100.000 Unterschriften (https://innn.it/afdverbot). Nun frage ich mich, ob Sie sich bei der Landesregierung Baden-Württembergs für die Prüfung eines AfD-Verbots einsetzen würden.
Ich würde mich sehr über Ihre Antwort zu dem Thema freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Celine W.

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Sehr geehrte Frau W.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie fragen nach einem Verbot der AfD und danach, ob ich mich dafür einsetzen würde.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) hat im Juli 2022 den Landesverband der AfD in Baden-Württemberg zum Beobachtungsobjekt (rechtsextremistischer Verdachtsfall) erhoben; zuvor wurden der inzwischen formal aufgelöste „Flügel“ sowie die „Junge Alternative Baden-Württemberg“ (JA BW) als rechtsextremistische Teilstrukturen der AfD zu Beobachtungsobjekten (jeweils rechtsextremistischer Verdachtsfall) erhoben. Hintergrund der Entscheidung zur verfassungsschutzrechtlichen Bearbeitung des Landesverbands ist die vom Verwaltungsgericht Köln bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021 (Az.: 13 K 326/21; nicht rechtskräftig).

Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden. Maßgeblich für die Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Verdachtsfall waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Ob nun aber die hohen verfassungsrechtlichen Hürden für ein Verbot der bundesweit organisierten AfD-Gesamtpartei vorliegen, obliegt zunächst der Einschätzung und Entscheidung des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung. Diese Verfassungsorgane sind dazu berechtigt, einen Antrag auf den Ausspruch eines entsprechenden Parteiverbots bei dem für das Parteiverbotsverfahren zuständigen Bundesverfassungsgericht zu stellen.

Allgemein lässt sich sagen, dass das Verbot einer politischen Partei als „schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 zur Ablehnung eines NPD-Verbots, Az. 2 BvB 1/13) gilt. Das Parteiverbot setzt die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei voraus, die nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann, auch als sogenanntes Parteienprivileg bekannt. Von der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ist unter den hohen Voraussetzungen von Art. 21 Absatz 2 des Grundgesetzes nur dann auszugehen, wenn diese aktiv und planvoll danach strebt, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu beseitigen oder zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem voraus, dass konkrete Anhaltspunkte von Gewicht den Schluss zulassen, dass entsprechende Handlungen der Partei erfolgreich sein können.

Angesichts dieser hohen Hürden für ein mögliches Parteiverbot und der geschilderten Zuständigkeitsregelung liegt für mich das Augenmerk auf der politischen Auseinandersetzung mit der AfD.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Blenke

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