Frage an Thomas Blenke von Jörg S. bezüglich Bildung und Erziehung
Warum muss ein Kind welches in der Notbetreuung ist - zwischen Mittwoch und Freitag nur einmal getestet werden, (da es ja schon Montag getestet wurde ) und ein Kind was nur am Donnerstag und Freitag in die Schule geht zum Präsenzunterricht muss Donnerstag und Freitag getestet werden.?
Sehr geehrter Herr Stehling,
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.
Um die vorsichtige und sich am Infektionsgeschehen orientierende Rückkehr zum Präsenzunterricht weitergehen zu können, ist das Testen neben weiteren Sicherheitsmaßnahmen ein wichtiger Baustein.
Seit dem 23. April 2021 ist die sogenannte Bundesnotbremse in Kraft. Diese sieht für die Testung an Schulen vor, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur für Schüler sowie Lehrkräfte möglich ist, die zweimal in der Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.
Diese Regelung wurde an den Schulen in Baden-Württemberg mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, analog umgesetzt und in einer angepassten Vorgehensweise in der Corona-Verordnung des Landes in der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung bestätigt:
Im Präsenzunterricht galt dabei generell eine indirekte Testpflicht: Ein negatives Testergebnis war ab dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft.
Das erklärt also warum in Ihrem Beispiel das Kind welches nur Donnerstag und Freitag in den Präsenzunterricht geht an beiden Tagen getestet werden musste.
Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Regelung zur indirekten Testpflicht galt jedoch auch für eine Teilnahme an der Notbetreuung.
Da es jedoch zahlreiche Änderungen und Anpassungen im Zusammenhang mit den Vorgaben auf Bundesebene gab, kann es sein, dass fälschlicherweise nicht nach der aktuell gültigen Fassung gehandelt wurde.
Mit der Neufassung der Corona Verordnung vom 07. Juni wurde diese jedoch neu strukturiert und die Regelungen für die Schulen künftig überwiegend in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.
Es gilt jedoch weiterhin die indirekte Testpflicht. Die Bescheinigungen über das Vorliegen eines positiven oder negativen Schnelltests, die nun von den Schulen ausgestellt werden können, gelten nun jedoch für 60 Stunden ab dem Testzeitpunkt. Einen Test muss die Schule zweimal wöchentlich anbieten (vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Verordnung Schule). Die Organisation des Testangebots obliegt allerdings Schulleitung.
Ich bitte um Ihr Verständnis gegenüber der Einrichtung, dass diese Anpassung Zeit benötigt.
Freundliche Grüße
Thomas Blenke MdL