(...) ich tue es nicht, da es eine wissenschaftliche, unabhängige Kommission gibt, die die Vorgänge bearbeitet. (...)
(...) 1) Bei der vom Grundgesetz garantierten Freiheit von Forschung und Lehre handelt es sich um ein individuelles Freiheits- und Abwehrrecht von einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. (...) 3+4) Bei der Gestaltung von Lehrveranstaltungen gilt die Freiheit der Lehre, die, wie oben ausgeführt, kein kollektives, sondern ein individuelles Grundrecht ist. (...)
Sehr geehrter Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre Frage. Wir müssen zur Beantwortung Ihrer Frage noch etwas recherchieren und melden uns zeitnah bei Ihnen.
Beste Grüße
i.A. Michael Wustmann
(...) Wir dürfen und wir müssen der Wissenschaft zumuten, sich mit den großen Fragen der Gesellschaft zu beschäftigen. Die Wissenschaft wird dafür gebraucht und Baden-Württemberg fördert entsprechend neue Formen der Wissensgenerierung, etwa hinsichtlich der besonderen interdisziplinären Struktur der Nachhaltigkeitsproblematik (Förderlinie Reallabore). Hinsichtlich der Verankerung bestimmter Herausforderungen in einem Leitbild oder in der Lehre verweise ich auf die Hochschulautonomie, die es den Hochschulen überlässt, inwieweit sie sich in dieser Form an übergeordneten Herausforderungen orientieren. (...)