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Thekla Walker
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Dietmar J. •

Wie stehen Sie denn zu der zukünftigen ungerechten Behandlung der Baden-Württemberger ( im Vergleich zum Rest der Republik ) im Zuge der Grundteuerneuordnung.

Beispiel: Sie haben im Ulmer Vorort Böfingen in einer schönen Wohngegend ein mittelgroßes Grundstück von 1000 Quadratmetern mit einem Haus von 200 Quadratmetern Wohnfläche geerbt. Jetzt wollen Sie wissen, wie hoch die künftige Grundsteuer ausfallen wird.

Laut des Programms „Boris-BW“ liegt der Bodenrichtwert etwa im Ernst-Bauer-Weg bei 700 Euro pro Quadratmeter. Die künftige Jahresgrundsteuer beträgt summa summarum 2739,10 Euro.

Nur drei Kilometer entfernt liegt über die Donau und hinter der baden-württembergischen Landesgrenze die Stadt Neu-Ulm. Das gleiche Grundstück mit dem gleichen Haus kostet hier, weil noch in Bayern, 412,50 Euro Grundsteuer pro Jahr.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr J.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Denn die bisher angewandte Einheitsbewertung wurde als nicht mehr verfassungs- konform beurteilt. Daher müssen alle Grundstücke neu bewertet werden.
Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde im Grundgesetz festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben u.a. auch Baden-Württemberg und Bayern Gebrauch gemacht.

Baden-Württemberg hat ein Landesgrundsteuergesetz für die Grundsteuer B mit einem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ erlassen. Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert x Steuermesszahl (ggf. abzüglich Abschläge, z.B. für überwiegende Wohnbebauung 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer

Die beiden wichtigsten Faktoren sind in Baden-Württemberg also die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert – d.h. der Maßstab, wie viel ein Grundstück wert ist. Baden-Württemberg hat sich ganz bewusst für diese einfache Berechnung entschieden. Es wird als Steuergegenstand nur noch der Grund und Boden betrachtet.
Anders als beim Bundesmodell werden genaue Angaben zum Gebäude wie Art, Fläche oder Baujahr außenvorgelassen. Denn das macht die Berechnung detailreicher, aufwendiger und fehleranfälliger.

Der Bodenrichtwert wird von unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt. Bodenrichtwerte geben den Durchschnittswert für den unbebauten Grund und Boden pro Quadratmeter wieder.  

Bayern hingegen hat sich in seinem 2021 erlassenen Landesgrundsteuergesetz für ein anderes Modell entschieden. Es wendet ein wertunabhängiges Flächenmodell an. Für diese Berechnung ist entscheidend, wie groß die Grundstücksfläche und die Gebäudefläche ist und wie das Gebäude genutzt wird. So berechnet das Land Bayern die Grundsteuer mit Hilfe von festen Äquivalenzzahlen für die Grundstücksfläche und die Gebäudefläche. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielen damit keine Rolle. 

Konkrete Vergleiche und Berechnungen lassen sich erst nach abschließender Festsetzung der Hebesätze vornehmen.

Bei Fragen können Sie sich auch an das baden-württembergische Finanzministerium wenden: poststelle@fm.bwl.de

Mit freundlichen Grüßen

Thekla Walker MdL

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