Muss es nach dem neuen SBGG zwingend zu einer Vornamensänderung bei Änderung des Geschlechtseintrags kommen?
Hallo Tessa,
ich bewundere Deine Arbeit für die LGBTQ+ Gemeinschaft im Bundestag. Ich bin selbst Transgender und möchte meinen Geschlechtseintrag ändern lassen. Eine große Last fällt mir dann von den Schultern. Ich kann mich unter meinem bisherigen Namen als Person wunderbar identifizieren und will ihn nicht ändern. Ist das bei Änderung des Geschlechts möglich? Ab wann wird das neue SBGG gelten?
Hallo,
Eine Änderung des Vornamens ist im Regelfall, aber keineswegs immer notwendig. Mit ihrer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags hat die Person die Vornamen zu bestimmen, die sie zukünftig führen will. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Entspricht der bisher von der Person geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so kann der bisherige Vorname beibehalten werden.
Das Selbstbestimmungsgesetz trifft am 1.November in Kraft und die dazugehörige Anmeldung nach Paragraph 4 SBGG (Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens) im Standesamt ist schon ab dem 1. August 2024 möglich. Die Anmeldung muss am gleichen Standesamt erfolgen, an dem die Erklärung abgegeben werden soll.