Frage an Swen Schulz von Hanns-K. von O. bezüglich Senioren
Sehr geehrter Swen Schulz,
ich hoffe sehr, dass Sie mir in einer versorgungsrechtlichen Frage weiterhelfen können:
ich war bis Ende 2004 Schulleiter in Spandau, beziehe ab 1.1.2005 Ruhegehalt, bin seit dem 20.08.2008 verheiratet
Mir war der § 19, Abs. 1, Nr.1 des Beamtenversorgungsgesetzes bekannt, nicht aber die Nr. 2, dass bei Ehe nach Eintritt des Ruhestandes die Witwe kein Witwengeld beziehen wird.
Dies bedeutet nach meiner Ansicht eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten , bei denen es diesen Ausschluss nicht gibt(s. 6.Buch Sozialgesetz, §46).
Meine Frage: Ist dieser Tatbestand des Ausschlusses von Zahlung von Witwengeld, wenn die Heirat nach Eintritt in den Ruhestand erfolgte, rechtens und wie stellt sich die Situation im Vergleich zum Angestellten-Recht dar?
Gibt es eine Möglichkeit der Klage? Anruf des Petitionsausschusses? o.ä.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe,
Ihr
Hanns-K. von Oelhafen
Sehr geehrter Herr von Oelhafen,
vielen Dank für Ihre Frage.
Bitte verzeihen Sie, dass ich Ihre Frage erst heute beantworte.
Mit der Föderalismusreform 2006 sind die Kompetenzen bezüglich der Beamtenversorgung der Landesbeamten und Landesrichter auf die Länder übergangen. Damit gilt das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) in den Ländern mit dem Rechtsstand von 2006, sofern ein Land für seine Beamten nichts Abweichendes regelt. Soweit ich informiert bin, hat sich in Berlin an den von Ihnen genannten Regelungen nichts geändert.
Allgemein zum BeamtVG kann ich Ihnen mitteilen, dass mit § 22 BeamtVG eine Möglichkeit nach Ermessensentscheidung besteht, einen „Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und Ehefrauen“ zu zahlen, um Härtefälle zu vermeiden. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG wird vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen für verfassungsgemäß gehalten.
Zudem gilt, dass die Beamtenversorgung und die Rentenversicherung grundsätzlich zwei unterschiedliche Versorgungssysteme sind. Beide weisen sehr vielfache Unterschiede auf, die aber dadurch keine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen.
Wenn Sie eine Änderung der von Ihnen geschilderten Angelegenheit für Landesbeamte anregen möchten, dann sollten Sie sich aufgrund der Zuständigkeit an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin wenden. Denn selbst wenn Sie eine Änderung des BeamtVG (auf Bundesebene) anregen, würde dieses auf die Landesgesetzgebung keinen Einfluss haben.
Falls Sie weiteren Gesprächsbedarf haben, können Sie gerne zu einem persönlichen Gespräch in meine Bürgersprechstunde in meinem Bürgerbüro in der Bismarckstr. 61 in Spandau kommen. Einen Termin können Sie unter der Telefonnummer 030/ 36 75 70 90 vereinbaren.
Darüber hinaus erreichen Sie mich direkt unter
Swen Schulz, MdB
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
oder per E-Mail unter
swen.schulz@bundestag.de
Mit den besten Grüßen
Swen Schulz, MdB