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Svenja Schulze
SPD
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Frage von Wolfgang L. •

Frage an Svenja Schulze von Wolfgang L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Nachfrage bezieht sich auf
http://www.abgeordnetenwatch.de/svenja_schulze-928-49964.html

Sehr geehrte Frau Schulze,

angestellte Professorinnen und Professoren bringen Tag für Tag die gleiche Leistung wie ihre beamteten Kolleginnen und Kollegen und Sie erklären uns, dass es gerechtfertigt ist, dass wir Monat für Monat 600€ weniger auf dem Konto haben, weil wir ein Streikrecht besitzen, das de facto gar nicht existiert. Dies ist für uns zutiefst demotivierend.

Ihre Antwort zeigt, dass Sie die aktuelle Situation der angestellten Professorinnen und Professoren nicht kennen:
1.Der TV-L §1 (3) schließt die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer explizit vom Tarifvertrag aus.
2.Das Bruttogehalt der angestellten Professorinnen und Professoren entspricht der Bruttobesoldung der beamteten Kolleginnen und Kollegen.
3.Für angestellte Professorinnen und Professoren gelten viele Regelungen des Landesbeamtengesetzes.

Ich nehme deshalb zu Ihrer Antwort wie folgt Stellung:

Angestellte Professorinnen und Professoren besitzen keine Tarifautonomie und auch kein Streikrecht. Selbst wenn Sie ein Streikrecht hätten, könnten sie keinen Einfluss auf ihr Gehalt nehmen. Das Gehalt von angestellten Professorinnen und Professoren wird nicht durch Tarifverträge, sondern wie bei den Beamten durch Gesetze – und damit vom Parlament - festgelegt.

Die Tarifabschlüsse 2013 und 2014 der Angestellten im öffentlichen Dienst wurden nicht auf die angestellten Professorinnen und Professoren übertragen.
Sie haben die gleichen Gehaltserhöhungen wie die Beamten erhalten.

Da Hochschullehrer vom Tarifvertrag ausgeschlossen sind, gelten für sie insbesondere die Regelungen im Tarifvertrag TV-L (§ 33 Abs. 5) nicht, d.h. es existiert für angestellte Professorinnen und Professoren keine Regelung zum Hinausschieben des Ruhestands in einem Tarifvertrag.

Viele Grüße
Wolfgang Lux

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Prof. Lux,

vielen Dank für Ihre weitere Nachricht. Zu den Kernfragen hatte ich ja bereits in meiner vorherigen Antwort Stellung genommen. Erlauben Sie mir an dieser Stelle jedoch einige ergänzende Anmerkungen.

Hinsichtlich der Besoldung von (beamteten) Professorinnen und Professoren gibt der Gesetzgeber lediglich den Rahmen vor, die Ausgestaltung und Verhandlung der Besoldungsbestandteile obliegt dem betroffenen Professor oder der Professorin auf der einen und der jeweiligen Hochschule auf der anderen Seite im Rahmen der Berufungsverhandlungen. Selbiges gilt auch für angestellte Professorinnen und Professoren. Eine einseitige Festlegung gibt es gerade nicht.

Tariferhöhungen werden in der Regel auch auf die Beamten übertragen (s. Tarifabschluss 2015/16 sowie Vereinbarung für 2017). Soweit dies in der jüngeren Vergangenheit einmal nicht der Fall war, handelte es sich hierbei um einen absoluten Ausnahmefall.

Hinsichtlich der Geltung allgemeiner Vorschriften des TV-L möchte ich darauf hinweisen, dass es nicht unüblich ist, dass diese einzelvertraglich zwischen angestellten ProfessorInnen und der Hochschule vereinbart wird. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt für angestellte Professoren selbstverständlich § 41 Satz 3 SGB VI, in welchem das Hinausschieben des Ruhestands geregelt ist.

Für weitere Detailfragen können Sie sich gerne an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Kontaktdaten unter http://www.wissenschaft.nrw.de ) wenden.

Freundliche Grüße

Svenja Schulze

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