Frage an Svenja Schulze von Eckart B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Schulze,
ich komme auf Ihre Antwort vom 20.11.2014 zurück. Dort führen Sie unter anderem an, ich zitiere "Sowohl Kommunen wie das Land und Einrichtungen haben im Haushalt Rücklagen für die Bezahlung der Beamten im Ruhestand zu bilden". Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, das Anstalten des öffentlichen Rechts, diese nicht zu bilden haben, sondern im Vorfeld bilden müssen.
Frage 1 ist Ihnen das bereits bekannt?
Frage 2 Wie ist der § 1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes zu interpretieren?
Frage 3 ist es zutreffen, das durch den Einbehalt der 0,2 % eine Senkung der Pensionen erreicht werden soll ?
Sehr geehrter Herr Bartels,
da offenbar nach wie vor ein Missverständnis vorliegt, möchte ich Sie gerne abschließend ein weiteres Mal darauf hinweisen, dass in der Vergütung der Beamten - sowohl im aktiven Dienst wie auch im Ruhestand - kein Unterschied gemacht wird. Ob sie also beim Land, bei einem Landesbetrieb oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sind, es gibt nur die eine Besoldungstabelle, aus der sich die individuelle Vergütung ergibt.
Die Art und Weise wie Rückstellungen oder Rücklagen für die Ruhegehaltsversorgung zu bilden ist, kann unterschiedlich sein. Das ist auch im Gesetz so geregelt. Vielleicht gibt Ihnen die Begründung des ursprünglichen Gesetzes aus dem Jahre 1999 zusätzliche Verständnishilfe. Sie finden den Gesetzentwurf und die Begründung in der Landtagsdatenbank: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD12-3639.pdf
Freundliche Grüße
Svenja Schulze