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Frage von Eckart B. •

Frage an Svenja Schulze von Eckart B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Schulze,

ich komme nochmals auf meine Frage vom 26.09.2014 zurück. Mittlerweile hat die Anhörung der Expertinnen und Experten stattgefunden. Wie ich festgestellt habe sieht ihre Fraktion die Situation ganz anders, spricht allerdings nur von Kommunalbeamten und nicht von Beamten anderer Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung.
Meine Frage daher vertreten Sie die Auffassung ihrer Fraktion, obwohl der § 1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes einen ganz anderen Wortlaut beinhaltet?
Es geht mir nicht darum 0,2% mehr oder weniger zu erhalten, sondern vielmehr um eine prinzipielle Frage und ob Sie die persönlich die eigenwillige Interpretation ihrer Fraktion teilen oder nicht sowie um die Glaubwürdigkeit ihrer Partei.

Mit freundlichem Gruß

E.Bartels

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bartels,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. Es gibt weder bei der Höhe der Besoldung im aktiven Dienst noch bei der Höhe der Ruhestandsgelder einen Unterschied zwischen Landes-, Kommunalbeamten oder anderen Beamten, die nach dem Landesbesoldungsgesetz bezahlt werden. Sowohl Kommunen wie das Land und Einrichtungen haben im Haushalt Rücklagen für die Bezahlung der Beamten im Ruhestand zu bilden. Deshalb ist die identische Besoldungserhöhung - unabhängig von der Versorgungsrücklage des Landes - nur folgerichtig.

Freundliche Grüße
Svenja Schulze

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