Frage an Svenja Schulze von Eckart B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Schulze,
wie im Gesetzesentwurf der Landesregierung vorgesehen wird die Besoldung um 1,3% für Beamte angepasst. Dieser beinhaltet schon den gemäß Versorgungsfondgesetz einen Abschlag von 0, 2 %. Im § 1 Abs. 2 des Versorgungsfondgesetzes ist aber folgendes geschrieben:
"Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu überprüfen."
Dies lässt den Rückschluss zu, das der Versorgungsanteil nur von Beamten des Landes und nicht von Kommunalbeamten zu tätigen ist, die in eine Anstalt des öffentlichen Rechts überführt wurden.
Meine Frage:
Halten Sie den vorliegenden pauschalen Entwurf zur Besoldungsanpassung daher noch für rechtlich durchsetzbar?
Sehr geehrter Herr Bartels,
am 21. Oktober wird im Landtag eine Anhörung von Expertinnen und Experten zu dem Gesetzentwurf stattfinden. Im Anschluss daran wird auch meine Fraktion intern beraten. Dem möchte ich heute nicht vorgreifen.
Freundliche Grüße
Svenja Schulze