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Svenja Schulze
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Frage von Martin W. •

Frage an Svenja Schulze von Martin W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Schulze,

das bereits angesprochene Urteil des BVerwG zu Streikrecht von Beamten liegt inzwischen mit Gründen vor: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=270214U2C1.13.0

Interessant ist dabei insbesondere Randziffer 67 der Urteilsbegründung:
„… Deren Entwicklung steht seit jeher in einem engen, durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vermittelten Zusammenhang mit der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten, d.h. mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst. Die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Amtsangemessenheit der Alimentation bemisst sich vor allem aufgrund eines Vergleichs mit den Nettoeinkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Vorrangig anhand dieses Maßstabs ist zu beurteilen, ob die Beamtenbesoldung verfassungswidrig von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen.“

Wie interpretieren Sie diese Vorgaben des Gerichtes vor dem Hintergrund der Doppelnullrunde bei den Beamten in NRW?

Ist aufgrund dieser Vorgaben der Legislative die Entscheidung der rot-grünen Landesregierung zur Doppelnullrunde neu zu bewerten?

An welche Parameter hat die rot-grüne Landesregierung die Beamtenbesoldung bei der Doppelnullrunde geknüpft, die nicht für den Tarifabschluss gegolten haben?

Mit freundlichen Grüßen,
Martin Weber

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Sehr geehrter Herr Weber,

in der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts über das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte (BVerwG 2 C 1.13) geht das Gericht in der Tat auch auf den Zusammenhang des Streikverbots und des Alimentationsprinzips im öffentlichen Dienst ein. Konkret weist das Bundesverwaltungsgericht dabei auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Besoldung hin.

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Statusrechts für Beamtinnen und Beamte im nichthoheitlichen Bereich die Tarifabschlüsse für die angestellten Beschäftigten grundsätzlich in gleicher Höhe auf die Besoldung zu übertragen, wie es teilweise aufgrund der Pressemitteilung des Gerichtes kolportiert wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine neuen Maßstäbe für die Besoldung formuliert, sondern nochmal klargestellt, dass dann eine verfassungswidrige Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung vorläge, wenn der Gesetzgeber die Besoldung an Parameter knüpfen würde, die den Vergleich mit den Nettoeinkommen der Tarifangestellten nicht mehr berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit einer gestaffelten Übertragung des Tarifergebnisses 2013/2014 haben wir im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zum Besoldungsanpassungsgesetz unter anderem genau diesen Vergleich der Nettoeinkommen der beamteten und angestellten Beschäftigten vorgenommen, den Sie auch unserem Entschließungsantrag ( http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-3518.pdf ) entnehmen können.

Wie Sie wissen, ist das Besoldungsanpassungsgesetz auch Gegenstand einer Normenkontrollklage vor dem Landesverfassungsgericht in Münster. Dem Landesverfassungsgericht obliegt dabei die konkrete Prüfung für die Besoldung des gehobenen und höheren Dienstes in NRW.

Das Urteil des Landesverfassungsgerichts bleibt daher abzuwarten.

Freundliche Grüße
Svenja Schulze

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