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Svenja Schulze
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Frage von Martin W. •

Frage an Svenja Schulze von Martin W. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Schulze,
seit dieser Woche ist die Klage gegen die Doppelnullrunde für die Beamten anhängig (VGH NRW Az.:VerfGH 21/13).
Die Gewerkschaften, der Richterbund und viele andere Organisationen verteilen nun Musterschreiben an ihre Mitglieder um Widerspruch einzulegen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wird dadurch von einer Welle von Vorgängen überrollt. Die Bearbeitungszeiten beim LBV sind immer wieder Thema im Petitionsausschuss und Landtag gewesen und es ist anzunehmen, dass durch diese Massenverfahren weiteres Personal gebunden wird.
Bisherige Lösungen waren die langen Wartezeiten politisch auszusitzen oder mehr Geld für zusätzliches Personal beim LBV auszugeben.
Die betroffenen Beamten, Richter, Pensionäre, … sind faktisch gezwungen Widerspruch einzulegen, da sonst die Gefahr besteht, dass sie bei einem positiven Urteil des VGH trotzdem leer ausgehen würden. Die Besoldung würde bestandskräftig und die Landesregierung könnte sich darauf berufen. Angesicht des gestörten Vertrauensverhältnisses durch die Politik von Frau Kraft mit dem Vorwurf des Wortbruchs und der fehlenden vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften (z.B.: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/hannelore-kraft-und-der-dgb-kommando-statt-dialog-12283132.html ) ist ein solches Vorgehen durch Sie und die Landesregierung zu befürchten.

Kostengünstig könnte dies dadurch gelöst werden, dass die Landesregierung rechtsverbindliche die Beamtenbesoldung für vorläufig erklärt und damit die Zusage nach einem Urteil des VGH zugunsten der Beamten dieses Ergebnis auf alle Fälle unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittel zu übertragen.
Sofern Sie davon ausgehen, dass die Klage erfolglos ist, entstehen auch keine weiteren Kosten. Die Rückstellungen im Haushalt werden schon aufgrund der Klage selbst notwendig.

Meine Frage:
Erklärt die Landesregierung die Beamtenbesoldung hinsichtlich des Verfahren vor dem VGH NRW für vorläufig?

Mit freundlichen Grüßen
Martin Weber

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Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihr Vorschlag zur Vereinfachung ist grundsätzlich gut, aber aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar:
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des ÜBesG NRW ist die Besoldung abschließend durch Gesetz zu regeln. Die derzeitige Höhe der Besoldung, von deren Rechtmäßigkeit die Landesregierung überzeugt ist, ergibt sich aus dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 26. Juli. Die Höhe der zustehenden Besoldung ist für jeden Beamten und jede Beamtin allein dem Gesetz zu entnehmen. Eine vorläufige Festsetzung der Besoldung,die durch Gesetz zu regeln wäre, ist rechtlich nicht vorgesehen und wäre auch nicht möglich, da dies dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit widersprechen würde.

Die Regeln aus dem Steuerrecht sind auf das Beamtenrecht nicht übertragbar. Im Steuerrecht gibt es die Vorschrift des § 165 der Abgabenordnung. Dort besteht nach Nummer 3 die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung. Dies gilt zum Beispiel, wenn in einem Verfahren beim Gerichtshof der EU, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundegericht die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht überprüft wird. Diese Regelung der Abgabenordnung, an den Ihr Vorschlag angelehnt sein dürfte, ist im Besoldungsrecht nicht anwendbar.

Die Landesregierung hat aber zur Vermeidung von Massenverfahren und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes mit den Verbänden die Durchführung von Musterverfahren vereinbart. Gegebenenfalls weitere Verfahren werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt und belasten damit das LBV zunächst einmal nicht. Damit soll das LBV in ähnlicher, wie von Ihnen vorgeschlagenen Weise, entlastet werden.

Freundliche Grüße
Svenja Schulze

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