Frage an Susanne Schütz von Uwe P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Schütz,
sind Sie auch der Meinung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) den deutschen Gesetzen, hier besonders dem Grundgesetz (GG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), entspricht?
Vertraglicher Drittbezug:
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner - berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht vereinbar.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses ein Vertrag "zwischen den Beteiligten" erforderlich ist.
"Dritter" im Sinne dieser Fragestellung ist jede Person, die nicht Vertragspartner ist.
Viele Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gegen den RBStV, da er gegen Gesetze verstößt, ungerecht, unsozial und undemokratisch ist und verweigern deshalb die Zwangs-Beitragszahlungen. Und es werden immer mehr.
Diesem Übel kann abgeholfen werden, indem der Niedersächsische Landtag diesen Vetrag (RBStV) mit sofortiger Wirkung kündigt.
Über eine ausführliche Antwort würde ich mich sehr freuen, da es für mein Wahlverhalten sehr wichtig ist.
MfG
Uwe Poppe aus Braunschweig
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Die Legitimation für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bilden § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), in dem beschrieben wird, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und § 40 RStV, der die Finanzierung besonderer Aufgaben beschreibt. Die Kündigung des RBStV würde also nichts am Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Finanzausstattung ändern, da diese im RStV verankert ist.
Generell halten wir den RStV auch für sinnvoll, er regelt immerhin das duale Rundfunksystem, die Überwachung von Medienkonzentration sowie die Abgrenzung des Rundfunks von Presse. Das duale Rundfunksystem wollen wir zukunftsfähig machen. Angesichts der öffentlich-rechtlichen Pflichtbeiträge sollten sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender dabei auf zu bestimmende Kernaufgaben konzentrieren, die durch die Privatsender nicht hinreichend abgedeckt werden. Dazu gehört insbesondere die Beibehaltung und der Ausbau eines qualitativ hochwertigen Journalismus´. Hierzu ist neben der Präzisierung des Grundversorgungsauftrages mit Fokus auf Public-Value auch eine klare Aufgabenbeschreibung nötig, wofür wir uns im niedersächsischen Landtag einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schütz MdL