Frage an Susanne Hennig-Wellsow von Claus S. bezüglich Bundestag
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Hennig-Wellsow,
in Thüringen gibt es in Artikel 14 der Landesverfassung den schönen Schlußsatz:
"Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist". Bei uns in Rheinland-Pfalz fehlt dieser gänzlich. Man erhält den lapidaren Satz: "Wir können Ihrer Beschwerde nicht abhelfen". Pocht man auf eine Begründung wird einem ein altes Bundesverfassungsgerichtsurteil genannt, indem ein Anspruch auf eine Begründung verneint wird. Von Freiwilligkeit hält man offenbar nichts. Die Thüringer Bürger können
sich also glücklich schätzen. Übrigens auch in Sachsen.
Was halten Sie von der Regelung in Thüringen und im Gegensatz dazu in Rheinland-Pfalz?
Mit freundlichen Grüßen
Claus Schubert
Sehr geehrter Herr Schubert,
mir als LINKE-Politikerin, die in ihrem Thüringer Wahlkreis drei Mal direkt gewählt wurde, ist bürger*innennahes Handeln immer wichtig gewesen. Dies hat die Fraktion DIE LINKE. im Thüringer Landtag in der aktuellen Legislatur mit der Wiedereröffnung ihres Bürger*innenbüros einmal mehr deutlich gemacht. Hier wird versucht, zu helfen wo es geht. Darüber hinaus zielt Artikel 14 der Landesverfassung natürlich auf den Petitionsausschuss ab, der sich mit Belangen und Anliegen der Bürger*innen beschäftigt. Hier ist das Recht auf eine Antwort natürlich gegeben. Ich bedaure, das die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz dies so nicht ausdrücklich festlegt.
Darüber hinaus bin ich mir sicher, dass Sie sich jederzeit mit ihren Anliegen an unsere Landespartei und die Bundestagsabgeordneten der LINKEN aus Rheinland-Pfalz wenden können.
Ihnen Alles Gute
mit solidarischen Grüßen
Susanne Hennig-Wellsow