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Stephan Brandner
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Frage von Elisabeth V. •

Nachdem die Rücktrittsaufforderung (A.Weidel im B-tag) an Scholz durch Ignorieren abgelehnt wurde,hält sich die AfD die Option offen durch Art. 67 GG (konstr. Mißtrauensvotum) den Kanzler zu ersetzen?

Sehr geehrter Herr MdB AfD Stephan Brandner , hier auf Abgeor.watch hat Hr. Baumann MdB AfD geschrieben, Zitat, eine Frage beantwortend: "dass auch unsere Partei einen eigenen Kanzlerkandidaten stellen wird". Andererseits wurde von Hr. Scholz die öffentliche Rücktrittforderung v. 28.11.23 im B-tag von Frau AfD Vors. A. Weidel total ignoriert (keine Erklärung wenigstens warum er eben NICHT zurücktritt). Auch die Forderung am 13.12. 23 von Fr. Merz zur Aufstellung proaktiv einer Vertrauensfrage wurde im Bundestag ignoriert, obwohl die Zustimmungswerte von Hr. Bundeskanzler rekordklein sind (ca. 20%). Die AfD könnte laut Art. 67 Grundgesetz im Bundestag ein konstruktives Mißtrauensvotum legal beantragen, sprich, den Herrn Scholz kurzerhand mit einer anderer politischen Persönlichkeit ihrer (AfD) Wahl als Bundeskanzler ersetzen. Dann würde im B-Tag abgestimmt also so ein Antrag kann man wenigstens nicht ignorieren. Meine konkrete Frage: denken Sie drüber nach, s.g. Herr Stephan Brandtner?

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Danke für Ihre Frage. §97 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages regelt das Verfahren:

 

(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, daß dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. 3Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.

 

Die AfD stellt nicht ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages und ist somit nicht vorschlagsberechtigt. 

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