Frage an Steffen Vogel von Johannes O.
Sehr geehrter Herr Vogel,
da ich glaube, dass Menschen sich trotz eines Hobbys irgendwann sinnentleert langweilen, glaube ich auch, dass man deshalb einen Rahmen braucht, in dem man sich sinnvoll beschäftigen kann. Hierbei denke ich an eine Arbeitsstelle oder eine ehrenamtliche Beschäftigung oder sogenannte Eurojobs, sowie an Stadtreinigung und die Pflege öffentlicher Plätze.
Können Sie mir Bitte erläutern, warum und aus welchen Motiven Sie und ihre Partei gegen eine Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge gestimmt haben?
Gerne können Sie auch ihre Einstellung zu der Thematik Rund um Beschäftigung für Geflüchtete hier umschreiben, da es von großem Interesse wäre.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Ortloff
Sehr geehrter Herr Ortloff,
vielen Dank für Ihre Zuschrift über Abgeordnetenwatch. Ich kann Ihnen folgendes zum Arbeitsmarktzugang mitteilen:
- Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können in der Regel ohne Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
- Asylbewerber im laufenden Asylverfahren können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde nach Ablauf der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, frühestens nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnehmen. Erforderlich sind eine Erlaubnis der Ausländerbehörde (Ermessensentscheidung) und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
- Asylbewerber können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde (Ermessensentscheidung) nach Ablauf der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, frühestens nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet eine betriebliche Ausbildung aufnehmen. Zustimmung der BA nicht erforderlich.
- Geduldete (abgelehnte Asylbewerber) können nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnehmen. Erforderlich sind eine Erlaubnis der Ausländerbehörde (Ermessensentscheidung) und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
- Geduldete können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag der Duldung eine betriebliche Ausbildung aufnehmen. Zustimmung der BA nicht erforderlich.
- Keine Beschäftigungserlaubnis wird erteilt für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Senegal, Ghana, Albanien, Kosovo und Montenegro).
Zu den Arbeitsgelegenheiten (1,05€ Jobs) wäre zu nennen: Für alle Asylsuchenden besteht zudem die Möglichkeit der Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten (1,05 €-Jobs), die in § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt sind, vgl. dazu auch beiliegenden PM. Danach sollen Asylbewerbern soweit als möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei nicht um Beschäftigungsverhältnisse im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Ausländerrechtliche Beschäftigungsverbote (z.B. Arbeitsverbot während der ersten drei Monate im Bundesgebiet) sind für die Arbeitsgelegenheiten unerheblich, eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 €/Stunde wird vom örtlichen Leistungsträger (Landkreise oder kreisfreien Gemeinden) ausgezahlt. Die Arbeitszeit sollte 20 Wochenstunden pro Person nicht überschreiten. Für eine zeitliche Untergrenze indes besteht grundsätzlich keine Veranlassung. Somit kommt ggf. auch eine einmalige Tätigkeit in Betracht.
Auch zum Thema Ehrenamt gibt es Möglichkeiten: Asylbewerber und Geduldete können sich ehrenamtlich engagieren, z.B. in Rahmen einer Nachbarschaftshilfe, eines Seniorennetzwerkes oder durch kleine Tätigkeiten für Hilfsbedürftige in Haus und Garten. Bürgerschaftliches Engagement ist eine unentgeltliche Zeitspende. Ein Aufwendungsersatz (1,05 Euro/Stunde) ist unschädlich.
Gerne stehe ich Ihnen für einen weiteren Gedankenaustausch jederzeit zur Verfügung.
Herzliche Grüße nach Bad Neustadt
Ihr
Steffen Vogel