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Stefanie Seemann
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Frage von Hermann H. •

Grundsteuerreform: 1. Für was benötigt eine Gemeinde Grundsteuern? 2. Wer ist Nutznießer einer Reform, die nur die Lage und die Grundstücksgröße berücksichtigt?

Sehr geehrte Frauu Seemann, diese Steuer wird benötigt für die Infrastruktur und für die Bewohner (Behörden+Personal). Je größer ein Gebäude, desto höhere Ausgaben z.B. für Straßen, Parkplätze.

Je mehr Menschen je qm wohnen, desto mehr Behörden und Mitarbeiter muss eine Stadt finanzieren.

Eine Grundsteuer, die den Aufwand je qm nicht berücksichtigt, ist eine Umlage von Kosten auf unbeteiligte Dritte und kann durch aus zum Verkaufzwang von niedrigeren Gebäuden mit niedrigeren Einkommen führen und wäre Grundgesetzwidrig oder ? Wer ist Profiteuer dieser Art Grundsteuer??

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Antwort von
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Vielen herzlichen Dank, dass Sie sich mit Ihren Fragen zum Thema Grundsteuer an mich gewandt haben. Von den Einnahmen der Grundsteuer profitieren die Kommunen ganz direkt. Diese erheben die Grundsteuer und sind auch in die neue Ausgestaltung der Steuer vor Ort eingebunden. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg kommt den Kommunen und Bewohner*innen von Grundstücken zu Gute.

Grundsätzlich ist die Grundsteuer eine Steuer, die auf das Eigentum von Grund und Boden erhoben wird. Die Anzahl der Bewohner*innen auf einem Grundstück ist für die Berechnung der Grundsteuer daher unerheblich.

Die Änderung der Grundsteuer wurde notwendig, weil das alte Modell vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig (nach Artikel 3 Grundgesetz) eingestuft wurde. Der Bund hat daraufhin 2019 eine Reform der Grundsteuer veranlasst. Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. 

Für die Höhe der Grundsteuer in Baden-Württemberg ist neben dem Bodenrichtwert vor allem die Grundstücksfläche entscheidend. Für bewohnte Grundstücke ergibt sich daraus: Wohnen viele Personen auf kleiner Fläche, wie bspw. in Mehrparteienhäusern, so werden diese pro Kopf stärker entlastet als Einfamilienhäuser. Belastet wird dabei der oder die Grundstückseigentümer*innen. Diese können wiederum die Kosten auf etwaige Mieter*innen umlegen.

Bewohnte Grundstücke werden von der Steuer in Baden-Württemberg grundsätzlich bevorzugt: Der zu zahlende Betrag reduziert sich, wenn ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. So soll das Grundbedürfnis „Wohnen“ angemessen berücksichtigt werden. Da Wohnraum dringend benötigt wird, soll dadurch der Druck auf noch unbebaute, aber erschlossene Grundstücke („Enkelgrundstücke“) und leerstehende Wohngebäude erhöht werden. Sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden ebenfalls begünstigt. Hier entfaltet sich die Wirkung der Steuer.

Für die Berechnung des Grundsteuerwertes sind alleine die Größe und der Bodenrichtwert des Grundstücks entscheidend. Den Bodenrichtwert ermitteln örtliche Gutachterausschüsse, die zu den Kommunen gehören. Anschließend wird der ermittelte Grundsteuerwert (Bodenrichtwert mal Quadratmeter des Grundstückes) mit einer Steuermesszahl (0,31 % bei bewohnten Gebäuden) multipliziert. Diese Berechnung ergibt den Grundsteuermessbetrag. Die eigentliche Grundsteuer ergibt sich dann aus dem Grundsteuermessbetrag und der Höhe des örtlichen Grundsteuerhebesatzes. Den neuen Hebesatz bestimmen die jeweiligen Kommunen. Das ist bisher noch nicht erfolgt. Die Steuer soll möglichst aufkommensneutral gehalten werden. Das heißt, dass sich zwar die Beträge verändern können, die die Eigentümer*innen zahlen müssen, die Einnahmen der Kommunen aus der Steuer aber insgesamt gleich hoch blieben sollen. 

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