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Stefanie Seemann
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Frage von Beate L. •

Grundsteuer- Wieso wurde Kraft Gesetzes nicht ermöglicht, gegen die vom GA festgelegten Bodenrichtwerte zu klagen?

In meinem Fall liegt ein gerichtl. GA vor, das den Bodenwert 2018 mit 90 € taxierte (und sich lt. Beschluss auf 68€ verringerte). Seit 2022 sind dies 250 € (+ 278% bzw.370%), so viel wie z.B. in Eppingen und Bad Urach. Die Infra hat sich nicht geändert und ist immer noch miserabel. Ich muss also ein neues GA für 400€ beantragen und dies alle 7 Jahre. Meine neuen Nachbarn haben das gleiche Problem.
Die Erläuterungen des GA stimmen mit der Realität nicht überein. Der GA kann hier nicht die Kaufpreissammlung unter Herausrechnung der bestehenden Gebäude vorgenommen haben. Trotzdem sind die Werte unanfechtbar. Das ist nicht mit Treu und Glauben vereinbar. Kann ich wenigstens Abklärung vom GA verlangen oder wird mir das von der Legislative auch verwehrt? Meinen Recherchen liegen u.a. auch Test v. 6.12.22 und vdpResearch zugrunde.
Danke für Ihre zeitnahe Antwort.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Vielen herzlichen Dank, dass Sie sich mit Ihren Fragen zum Thema Grundsteuer, Bodenrichtwert und den Gutachterausschüssen der Kommunen an mich gewendet haben. Diese Themen treiben momentan viele Menschen um, weswegen eine öffentliche Antwort sicherlich einen Mehrwert für viele Bürgerinnen und Bürger haben wird. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert innerhalb der Bodenrichtwertzone, deren Grundstücke nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Für die Bodenrichtwerte sind die unabhängigen Gutachterausschüsse der Kommunen zuständig. Es ist richtig, dass es keine Möglichkeit gibt, beim Finanzamt dagegen Einspruch zu erheben oder formal Widerspruch bei der Gemeinde oder dem Gutachterausschuss einzureichen.

Nichtsdestotrotz gibt es für Sie als Eigentümerin zwei gangbare Wege, falls Sie mit dem für Ihr Grundstück ausgewiesenen Bodenrichtwert nicht einverstanden sein sollten:

Erstens können Sie sich an den zuständigen Gutachterausschuss wenden. Die Ausschüsse müssen Ihre Angaben erneut prüfen und ihre Entscheidungen – und deren Grundlagen – erläutern. Sollte es bei der Einordnung zu Fehlern gekommen sein, kann der Gutachterausschuss seine Entscheidung korrigieren, also gegebenenfalls den Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzonen neu beschließen. Der neu ermittelte Wert wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Hierfür ist kein Einspruch erforderlich.

Falls der Ausschuss an der von ihm getroffenen Entscheidung festhalten, also keine Änderungen vornehmen will, und Sie mit dieser Entscheidung weiterhin unzufrieden sind, können Sie ein qualifiziertes Gutachten über den Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks beauftragen. Dies ist kostenpflichtig und kann auch über den Gutachterausschuss erfolgen. Wichtig ist, dass Sie mit dem Gutachten einen auf das betreffende Grundstück bezogene Grundsteuerwert nachweisen, der um mindestens 30 Prozent von der vorhergegangenen Bewertung abweicht. Diese großen Abweichungen können bspw. auftreten, wenn ein Grundstück aufgrund baurechtlicher Vorgaben nur eingeschränkt nutzbar ist. Sind diese Kriterien erfüllt, wird der neue Wert bei der Besteuerung durch das Finanzamt zugrunde gelegt.

Die Anforderungen für das Gutachten finden Sie auf der Seite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe: https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/Merkblatt_Gutachtenerstellung_gem_38_Absatz_4_LGrStG_bf.pdf

Sie können das Gutachten im Rahmen der erstmaligen Feststellung der Grundsteuerwerte, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft vorlegen. Auch hier ist kein Einspruch erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Fragen beantworten. Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit und alles Gute.

Ihre

Stefanie Seemann

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