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Frage von Volker W. •

Frage an Stefan Ruppert von Volker W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Dr. Rupert,

Die Frage ist eigentlich kurz und betrifft die Neuregelung bei der Bestandsdatenabfrage (Telefonnummern und IP-Adressen sowie PINs, PUKs oder Passwörter) durch deutsche Sicherheitsbehörden OHNE Richtervorbehalt (In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/12034.)

Wie stehen Sie persönlich und die Partei FDP im Allgemeinen zu diesem massiven Eingriff in die Privatsphäre der Bürger? (Den Satz: "Wer nichts zu verbergen hat...." lasse ich übrigens nicht gelten).

Reicht es nicht langsam mit dem herum Pfuschen von wild gewordenen Sicherheitsfanatikern bei Innenministern/BKA/LKA/BND & Co. in unseren Grundrechten? (und nein, ich vertrauen denen schon lange nicht mehr) und ja, ich fühle mich inzwischen Überwacht und unter Generalverdacht gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,
Volker Wittmann

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Wittmann,

vielen Dank für Ihre Fragen. Sie halten die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft für einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre der Bürger. Insbesondere bemerken Sie, dass Telefonnummern, IP-Adressen, PINs, PUKs und Passwörter ohne Richtervorbehalt abgefragt werden dürften und verweisen auf den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und der SPD.

Ihre Vorbehalte möchte ich gern versuchen auszuräumen. Denn mit dem Änderungsantrag, der in Folge einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss beschlossen wurde, ist im Gesetzentwurf der Grundrechtsschutz der Bürger gestärkt worden, da rechtsstaatliche Barrieren und Schutzmaßnahmen eingefügt wurden.

So muss der Provider Daten nur übermitteln, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren dienen. Damit wird garantiert, dass eine Ausweitung des Wirkungsbereichs der Bestandsdatenabfrage nicht unbegrenzt möglich ist und die Daten nur im Rahmen des geltenden Rechts verwendet werden können. Selbst wenn beispielsweise im Polizeirecht die Hürden für den Abruf niedriger liegen, schließt die oben genannte Änderung aus, dass auf die Daten zugegriffen werden kann. Sie richtet sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nach denen die Beschränkung auf Einzelfälle und Strafverfolgung nach Anfangsverdacht sowie Gefahrenabwehr bei einer konkreten Bedrohungslage die Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit der Regelung sind.

Die Sicherheitsgesetze des Bundes wurden dahingehend ergänzt, dass Betroffene informiert werden müssen, wenn auf ihre Passwörter, PINs und PUKs sowie dynamische IP-Adressen zugegriffen wird. Diese Informationspflicht ist für den Grundrechtsschutz sehr wichtig. Betroffene können sich so rechtzeitig juristischen Beistand einholen. Zudem wird berücksichtigt, dass nach den Vorgaben des BVerfG dynamische IP-Adressen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Telekommunikationsfreiheit fallen.

Geheimer Zugriff auf Zugangsdaten (PINs, PUKs und Passwörter etc.) darf nur nach Genehmigung durch einen Richter oder die G10-Kommission erfolgen. Entgegen Ihrer Annahme ist der Richtervorbehalt also verankert worden. Dies ist ein bedeutender Schritt zum Schutz der Grundrechte, da mit der Überwindung dieser persönlichen Sicherungsmaßnahmen der Betroffenen der Zugriff auf ganz private Daten aus allen Lebensbereichen und somit ein schwerer Eingriff in Ihre Grundrechte möglich wird. Rechtsstaatlichkeit ist damit gewährleistet.

Aus meiner Sicht ist mit dem Änderungsantrag die Balance zwischen Grundrechtsschutz und Sicherheit gelungen im Gesetzentwurf gelungen, der am 21. März im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Ruppert, MdB