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Stefan Ruppert
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Frage von Armin S. •

Frage an Stefan Ruppert von Armin S. bezüglich Innere Sicherheit

Hallo Herr Dr. Ruppert,

ich hatte neulich eine Angelegenheit bei einer Einwohnermeldestelle hinter mich gebracht und habe hier erfahren, daß bei der mittlerweile vereinfachten Anmeldung eines Wohnsitzes keine
Bestätigung des Vermieters bzw. Wohnungseigentümers mehr gefordert wird.

Das heißt doch, daß z.B. Kriminelle sich mit unserer Anschrift als deren Wohnsitz anmelden können und unsere Anschrift dann Teil einer kriminellen Szene werden könnte.

Ich möchte nicht durch die Meldebehörden in den Fokus von Kriminellen geraten bzw. von Sonder-Kommandos "besucht" werden .... ungefähr so, wie es in der Süddeutschen Zeitung neulich berichtet wurde.

Noch bedenklicher ist, daß die auf den Personalausweisen ausgewiesenen Daten komplett unkorrekt, d.h. wertlos sein können!

Und das Ganze passiert im Kontext der Einschränkung von Bürgerrechten durch die Gesetzgebung für die Terrorbekämpfung, wobei das neue Meldegesetz diese Bekämpfung auch noch unterminiert !!

Wie stehen Sie dazu ??

Mit freundlichen Grüßen

Armin Steinhoff

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Steinhoff,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Melderecht.

Ich kann Ihre Sorgen um die gegenwärtige rechtliche Regelung verstehen. Das hessische Melderecht sieht, wie Sie schildern, keine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers bei Ein- und Auszug der Mieter vor. Dies ändert sich mit dem neuen, bundeseinheitlichen Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens. Nach § 19 Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer gegenüber der Meldebehörde mitwirkungspflichtig und muss den Wohnungsaus- oder einzug bestätigen. Darüber hinaus schreibt die Meldebehörde nach dem neuen Gesetz das Melderegister fort, das heißt, sie ergänzt oder berichtigt das Register von Amts wegen.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens wurde bereits im Bundestag beschlossen. Es zeichnet sich allerdings ab, dass der Bundesrat Einspruch einlegen wird und dieses Gesetz somit in seiner jetzigen Form nicht zur rechtlichen Geltung kommen könnte. Die oben angesprochene Mitwirkungspflicht zählt aber nicht zu den strittigen Punkten des Gesetzes, die den Einspruch des Bundesrates auslösen. So wird diese Pflicht voraussichtlich auch nach zukünftiger Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens im Bundesmeldegesetz bestehen bleiben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Ruppert, MdB